Abwicklung der EEG-Umlage

Mit dem Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage (EEG-Umlage-Entlastungsgesetz) soll eine Entlastung der Verbraucher bei den Stromkosten erreicht werden. Zu diesem Zweck wurde die EEG-Umlage zum 01.07.2022 von bislang 3,723 Cent pro Kilowattstunde auf null ct/kWh abgesenkt. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die EEG-Umlage auf den Letztverbrauch. Dies gilt nicht nur für Belieferungskonstellationen, sondern auch bei Eigenerzeugungs- oder Eigenversorgungsfällen. Damit entfällt auch die Pflicht zur Erfassung und Meldung nach dem EEG sowie zur Zahlung der EEG-Umlage für verbrauchte Strommengen.

Unternehmen, die der Besonderen Ausgleichsregelung unterliegen, müssen im zweiten Halbjahr 2022 ebenfalls keine Mindestumlage zahlen (vgl. § 60 Absatz 1a Satz 2 EEG 2021 n.F.).

Allerdings gibt es Ausnahmen: Es existieren Sonderregelungen für das Jahr 2022 für Sachverhalte, denen eine Jahresbetrachtung unter der Annahme einer gleichbleibenden, gesetzlich festgelegten Umlagehöhe zugrunde liegt. Für die entsprechenden Sondersachverhalte gilt für das ganze Jahr 2022 eine kalkulatorischen Gesamtjahresumlage von 1,8615 ct/kWh (vgl. § 60 Absatz 1b EEG 2021 n.F.). Dies gilt für die jahresbezogene Abrechnung der Speichersaldierung sowie bei Eigenversorgung durch hocheffiziente KWK-Anlagen insbesondere bei Clawback-Anlagen (vgl. § 61 c und l EEG 2021). Bei weiteren Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an eeg-evu@transnetbw.de

Jahresmeldung für Elektrizitätsversorgungs­unternehmen, Eigenversorger und Letztverbraucher

Die relevanten Mitteilungspflichten für die Jahresmeldung 2022 für Elektrizitäts­versorgungs­unternehmen, Eigenversorger und Letztverbraucher bleiben für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 bestehen. Lediglich für die Stromspeicher-Saldierung und Eigenversorgung (siehe auch oben) aus hocheffizienten KWK-Anlagen gelten die Meldepflichten für das gesamte Kalenderjahr 2022.

Für die Marktpartner, die nicht einer Jahresbetrachtung unterliegen (vgl. § 60 Abs. 1b EEG 2021 n.F.), entfallen ab dem 1. Juli 2022 die Meldepflichten. Die zwischen dem 1. Juli 2022 und 31. Dezember 2022 gelieferten bzw. verbrauchten Strommengen sind nicht im Rahmen der Jahresmeldung 2022 bis zum 31. Mai 2023 beim Übertragungsnetzbetreiber zu melden (vgl. § 60 Absatz 1c EEG 2021 n.F.).

Meldepflicht zur Abführung der EEG-Umlage bis zum 30.06.2022

Sofern Sie zur Abführung der EEG-Umlage für die Vorjahre bzw. bis zum 30.06.2022 an die TransnetBW verpflichtet sein sollten und noch nicht bei uns registriert sind, so melden Sie sich über unsere EEG-Anmeldeseite zur Abführung der EEG-Umlage bei der TransnetBW an.

Gesetzliche Änderung ab dem 01.01.2023

Zum 1. Januar 2023 wurde das EEG 2021 durch das EEG 2023 abgelöst. Ab diesem Zeitpunkt regelt auch das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) einen Großteil der Belastungsausgleiche nach dem EEG und dem KWKG sowie die Erhebung der Offshore-Netzumlage. Das bedeutet, dass ein wesentlicher Teil des Belastungsausgleichs des EEG, KWKG und des EnWG für die Offshore-Netzumlage sowie alle Umlageprivilegierungen nach diesen Gesetzen und die entsprechenden Informations- und Meldepflichten der privilegierten Letztverbraucher im EEG, im KWKG und im EnWG gestrichen und in das EnFG ausgelagert wurden.

EEG-Konten-Übersicht

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die nach Anlage 1 Nr. 2-5 EnFG aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben im Internet.

Nähere Informationen zum Kontostand der monatlichen Einnahmen und Ausgaben der vier Übertragungsnetzbetreiber aus dem bundesweiten Wälzungsmechanismus erhalten Sie über folgenden Link:

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