OFFSHORE-NETZUMLAGE NACH § 17 ENWG
Weiterführende Inhalte
Gemäß § 17f EnWG sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet die Offshore-Netzumlage (bis einschl. 2018 als „Offshore-Haftungsumlage“ bezeichnet) für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 15. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen.
Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden die entsprechenden Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Netzanbindung von Offshore-Windenergie Anlagen sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.
0,395 ct/kWh
0,416 ct/kWh
Weiterführende Informationen zu den entsprechenden Umlagen finden Sie unter netztransparenz.de
0,416 ct/kWh
Weiterführende Informationen zu den entsprechenden Umlagen finden Sie unter netztransparenz.de
LV Gruppe A´
0,037 ct/kWh
LV Gruppe B´
0,049 ct/kWh
LV Gruppe C´
0,024 ct/kWh
LV Gruppe A´
- 0,028 ct/kWh
LV Gruppe B´
0,038 ct/kWh
LV Gruppe C´
0,025 ct/kWh
Die Offshore-Haftungsumlage für das Jahr 2016 wird ab dem 01.01.2016 von Letztverbrauchern erhoben.
Umlage A´
0,040 ct/kWh
Umlage B´
0,027 ct/kWh
Umlage C´
0,025 ct/kWh
Die Offshore-Haftungsumlage für das Jahr 2015 wird ab dem 01.01.2015 von Letztverbrauchern erhoben.
Umlage A´
-0,051 ct/kWh
Umlage B´
0,050 ct/kWh
Umlage C´
0,025 ct/kWh
Die Offshore-Haftungsumlage für das Jahr 2014 wird ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben.
Umlage A´
0,250 ct/kWh
Umlage B´
0,050 ct/kWh
Umlage C´
0,025 ct/kWh
Umlage A´
0,250 ct/kWh
Umlage B´
0,050 ct/kWh
Umlage C´
0,025 ct/kWh