Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.
Umsetzung zwischen Netzbetreibern (ÜNB und VNB)
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,437 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,432 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,358 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,305 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,370 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,388 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,378 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
Die §19-Umlage 2016 berücksichtigt die Ergebnisse der Jahresabrechnung für das Jahr 2014 auf Basis der Wirtschaftsprüfertestate.
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,227 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
§ 19 Abs. 2 StromNEV - Rückabwicklung für 2013 in 2015
Mit der Anpassung der StromNEV im Rahmen der Verordnung vom 14. August 2013 wurden die Regelungen zu den individuellen Netzentgelten gem. § 19 Abs. 2 StromNEV und zu der § 19 StromNEV-Umlage modifiziert. Dabei sind rückwirkend zum 01.01.2012 die für die Erhebung der § 19 StromNEV-Umlage anzuwendenden Letztverbraucherbelastungsgrenzen abweichend von § 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWKG auf 1.000.000 kWh erhöht worden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Rückabwicklung der § 19 StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 sowie deren Neuerhebung unter Berücksichtigung der Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2014.
Die mit der Jahresabrechnung 2013 ermittelte Differenz zwischen den prognostizierten und den tatsächlich realisierten Einnahmen aus der Umlage ist, bezogen auf die Letztverbrauchergruppen A, B und C (Belastungsgrenze 100.000 kWh), in einer separaten Korrekturumlage im Jahr 2015 zu erheben.
Weitere Informationen zur Rückabwicklung der §19-Umlage der Jahre 2012 und 2013 finden Sie unter dem Link
EEG / KWKG Rückabwicklung netztransparenz.de
Ergänzende Informationen bezüglich Weiterverrechnung zwischen Netzbetreibern und Vertrieben bzw. Kunden sind auf Seiten des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew) bdew.de zu finden
Rückabwicklung der § 19 Umlage 2013 in 2015
(Korrektur aus Delta LV 2013, 100.000 kWh)
Rückabwicklung § 19 Umlage 2013 in 2015
Jahr | LV Gruppe A | LV Gruppe B | LV Gruppe C |
---|---|---|---|
2015 | 0,010 ct/kWh | 0,000 ct/kWh | 0,000 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,187 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
§ 19 Abs. 2 StromNEV - Rückabwicklung für 2013 in 2015
Mit der Anpassung der StromNEV im Rahmen der Verordnung vom 14. August 2013 wurden die Regelungen zu den individuellen Netzentgelten gem. § 19 Abs. 2 StromNEV und zu der § 19 StromNEV-Umlage modifiziert. Dabei sind rückwirkend zum 01.01.2012 die für die Erhebung der § 19 StromNEV-Umlage anzuwendenden Letztverbraucherbelastungsgrenzen abweichend von § 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWKG auf 1.000.000 kWh erhöht worden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Rückabwicklung der § 19 StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 sowie deren Neuerhebung unter Berücksichtigung der Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2014.
Die mit der Jahresabrechnung 2013 ermittelte Differenz zwischen den prognostizierten und den tatsächlich realisierten Einnahmen aus der Umlage ist, bezogen auf die Letztverbrauchergruppen A, B und C (Belastungsgrenze 100.000 kWh), in einer separaten Korrekturumlage im Jahr 2015 zu erheben.
Weitere Informationen zur Rückabwicklung der §19-Umlage der Jahre 2012 und 2013 finden Sie unter dem Link
EEG / KWKG Rückabwicklung netztransparenz.de
Ergänzende Informationen bezüglich Weiterverrechnung zwischen Netzbetreibern und Vertrieben bzw. Kunden sind auf Seiten des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew) bdew.de zu finden
Rückabwicklung der § 19 Umlage 2012 und 2013 in 2014
Rückerstattung § 19 Umlage 2013 in 2014
Jahr | LV Gruppe A | LV Gruppe B | LV Gruppe C |
---|---|---|---|
2014 | -0,337 ct/kWh | -0,050 ct/kWh | -0,025 ct/kWh |
Neuerhebung § 19 Umlage 2013 in 2014
Jahr | LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|---|
2014 | 0,266 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
Rückerstattung § 19 Umlage 2012 in 2014
Jahr | LV Gruppe A | LV Gruppe B | LV Gruppe C |
---|---|---|---|
2014 | -0,153 ct/kWh | -0,050 ct/kWh | -0,025 ct/kWh |
Neuerhebung § 19 Umlage 2012 in 2014
Jahr | LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
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2014 | 0,129 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
Letztverbrauchsgruppen nach § 19 StromNEV
Letztverbrauchergruppe A'
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle
Letztverbrauchergruppe B'
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe C'
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh