Störungen und Unterbrechungen

Anpassungs­maß­nahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG

Im Falle von Störungen oder einer Gefährdung der Versorgungs­sicherheit ist der Übertragungs­netz­betreiber gemäß §13 EnWG berechtigt und verpflichtet diese zu beseitigen. Reichen hierfür netz- und markt­bezogene Maßnahmen (§13 Abs. 1 EnWG) wie zum Beispiel Redispatch nicht aus, so ist der Übertragungs­netz­betreiber gemäß §13 Abs. 2 EnWG berechtigt und verpflichtet, sämtliche Strom­einspeisungen, Strom­transite und Strom­abnahmen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs­netzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Auf dieser Seite veröffentlicht die TransnetBW GmbH alle Informationen über geplante und durchgeführte Anpassungs­maßnahmen gemäß §13 Abs. 2 EnWG.