Anpassungsmaßnahmen nach §13 Abs. 2 EnWG sowie Maßnahmen mit EE-Anlagen
Im Falle von Störungen oder einer Gefährdung der Versorgungssicherheit ist der Übertragungsnetzbetreiber gemäß §13 EnWG berechtigt und verpflichtet diese zu beseitigen. Reichen hierfür netz- und marktbezogene Maßnahmen (§13 Abs. 1 EnWG) wie zum Beispiel Redispatch nicht aus, so ist der Übertragungsnetzbetreiber gemäß §13 Abs. 2 EnWG berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. Auf dieser Seite veröffentlicht die TransnetBW GmbH alle Informationen über geplante und durchgeführte Anpassungsmaßnahmen gemäß §13 Abs. 2 EnWG sowie alle Maßnahmen mit Einsatz von Erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen.
Dauer | Maßnahme | Leistung (MW) | Energetischer Ausgleich | Ursache | Veröffentlicht am | Aktualisiert am | ||
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