Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz 

Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) wurde zur Förderung der besonders energieeffizienten Anlagen zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme sowie den Ausbau der dazu erforderlichen Verteilnetze für Wärme/Kälte sowie deren Speicherung vom Gesetzgeber vor über 20 Jahren eingeführt.

Zweck des KWKG ist es, die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Strom- und Wärmeversorgung basierend auf erneuerbaren Energien in Deutschland zu unterstützen und somit einen wichtigen Beitrag zur Energieeinsparung sowie zum Klima- und Umweltschutz zu leisten.

Das KWKG regelt im Einzelnen:

  • Anschluss der hocheffizienten KWK-Anlagen an das Stromnetz,
  • Abnahme von KWK-Strom aus KWK-Anlagen,
  • Zahlung von Zuschlägen sowie Vergütung für KWK-Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen, die mit Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden,
  • Zahlung von Zuschlägen für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der auf Basis von gasförmigen Brennstoffen gewonnen wird,
  • Zahlung von Zuschlägen für den Neu- und den Ausbau von Wärme- / Kältenetzen sowie für den Neubau von Wärme- / Kältespeichern, in die Wärme bzw. Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird.

KWKG-Umlage

Die KWKG-Umlage ist das zentrale Finanzierungsinstrument zur Förderung der ressourcenschonenden gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme.

Die Regelungen zur KWKG-Umlage hat der Gesetzgeber vom KWKG in das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) überführt. Hintergrund ist die Neuordnung des Umlagensystems durch die Novellierung im Rahmen des sogenannten Osterpaketes. Im EnFG ist die Ermittlung, Erhebung und der Ausgleichsmechanismus der Umlagen (KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage) vereinheitlicht geregelt.

Das EnFG dient unter anderem der Sicherstellung der Finanzierung der nach dem KWKG entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt das EnFG die Bestimmungen zur Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs und dessen Ausgleich durch die Erhebung der KWKG-Umlage. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die KWKG-Umlage für das jeweils folgende Kalenderjahr.

Die KWKG-Umlage ist bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständiger Aufschlag auf die Netzentnahme in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs zu verstehen, welcher auf der Stromrechnung ausgewiesen wird.

KWKG-Umlage

0,275 ct/kWh

0,357 ct/kWh

0,378 ct/kWh

0,254 ct/kWh

0,226 ct/kWh

0,280 ct/kWh

0,345 ct/kWh

KWKG-Aufschläge vor dem Hintergrund der KWKG-Novelle

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) befindet sich derzeit in der Novellierung und soll bis Ende des Jahres 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Aufgrund der aus dem aktuellen Novellierungsprozess zum KWKG resultierenden Rechtsunsicherheit ist es erforderlich, die KWKG-Umlage für das Jahr 2017 sowohl auf Basis des derzeit gültigen Gesetzes als auch auf Basis des Regierungsentwurfs zu erstellen. Die Übertragungsnetzbetreiber gehen davon aus, dass die Gesetzesnovelle zum KWKG bis Ende des Jahres 2016 verabschiedet wird und das „neue“ Gesetz ab 1.1.2017 umgesetzt werden kann. Daher ist für den Wälzungsprozess die indikative KWKG-Umlage als Aufschlag auf Netzentgelte in Ansatz zu bringen. Die zusätzlich nach derzeitigem KWKG veröffentlichten „alten“ KWK-Aufschläge dienen zur Wahrung der Anforderungen aus dem gültigen Gesetz und stellen eine Rückfallebene dar, falls die KWKG-Novelle wider Erwarten nicht zum 1.1.2017 in Kraft treten sollte.

Die entsprechenden Umlagen finden Sie unter netztransparenz.de

Umlage je Letztverbrauchergruppe 2016

LV Gruppe A'LV Gruppe B'LV Gruppe C'
0,445 ct/kWh0,040 ct/kWh0,030 ct/kWh


Letztverbrauchsgruppen nach § 26 Abs. 2 KWKG 2016

  1. Letztverbrauchergruppe A'

    Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle

  2. Letztverbrauchergruppe B'

    Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale KWKG-Umlage von 0,04 ct/kWh

  3. Letztverbrauchergruppe C'

    Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,030 ct/kWh

Aufschläge für 2015

Abnahmemengegültig fürPreis bis 31.12.2014
ct / kWh
Preis ab 01.01.2015
ct / kWh
Abnahme der ersten 100.000 kWh/aalle am Netz des Netzbetreibers angeschlossenen Letztverbraucher0,1780,254
Abnahme über die ersten 100.000 kWh/a hinausnicht stromintensives, produzierendes Gewerbe0,0550,051
Abnahme über die ersten 100.000 kWh/a hinausstromintensives, produzierendes Gewerbe0,0250,025

Aufschläge für 2014

Abnahmemengegültig fürPreis bis 31.12.2013
ct / kWh
Preis ab 01.01.2014
ct / kWh
Abnahme der ersten 100.000 kWh/aalle am Netz des Netzbetreibers angeschlossenen Letztverbraucher0,1150,178
Abnahme über die ersten 100.000 kWh/a hinausnicht stromintensives, produzierendes Gewerbe0,0500,055
Abnahme über die ersten 100.000 kWh/a hinausstromintensives, produzierendes Gewerbe0,0250,025

Aufschläge für 2013

Abnahmemengegültig fürPreis bis 31.12.2012
ct / kWh
Preis ab 01.01.2013
ct / kWh
Abnahme der ersten 100.000 kWh/aalle am Netz des Netzbetreibers angeschlossenen Letztverbraucher0,0640,115
Abnahme über die ersten 100.000 kWh/a hinausnicht stromintensives, produzierendes Gewerbe0,0500,050
Abnahme über die ersten 100.000 kWh/a hinausstromintensives, produzierendes Gewerbe0,0250,025

KWKG-Portal 

Das KWKG-Portal dient der Erfassung von relevanten Daten für die Marktpartner in der TransnetBW-Regelzone. Hier können Sie Ihre Daten melden und einsehen. Der Zugriff erfolgt zentral über unser Marktpartnerportal.