Netzverstärkung Badische Rheinschiene

Genehmigungs­verfahren 

Vor Umsetzung des Projekts werfen Behörden und auch die Öffentlichkeit einen kritischen Blick auf die Maßnahme. Leitungen und Umspannwerke durchlaufen dabei unterschiedliche Genehmigungsverfahren.

Genehmigung Leitung

Nach Verwaltungsverfahrens- und Landesplanungsgesetz

Raumordnungsverfahren

Das formelle Genehmigungsverfahren für einen Leitungsneubau beginnt mit dem Raumordnungsverfahren. Ein solches war aus Sicht der Genehmigungsbehörde nur für den Abschnitt zwischen Weier (Offenburg) - Neuried/Meißenheim (Ortenaukreis) notwendig. In diesem Verfahrensschritt wurde durch die zuständige Raumordnungsbehörde, dem Regierungspräsidium Freiburg, geprüft, ob das Vorhaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und der Landesplanung vereinbar ist.

TransnetBW brachte als Vorhabenträgerin in das Raumordnungsverfahren mehrere mögliche Trassenverläufe in das Verfahren ein. Über einen Zeitraum von vier Wochen wurden die Unterlagen durch das Regierungspräsidium öffentlich ausgelegt. Auf Basis der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit konnte TransnetBW die Trassenverläufe optimieren.

Das Raumordnungsverfahren schließt mit einer raumordnerischen Beurteilung. Darin wird die Raumverträglichkeit des Vorhabens bestimmt und gegebenenfalls die raumverträglichste Variante benannt. Die raumordnerische Beurteilung ist eine nicht rechtsverbindliche Empfehlung. Sie dient zur Orientierung der Vorhabenträgerin.

Planfeststellungsverfahren

Im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren wird das geplante Vorhaben detailliert betrachtet. Die Grundlage dafür sind technische und umweltfachliche Detailuntersuchungen, zum Beispiel zur Bestimmung und Prüfung konkreter Maststandorte. Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem sogenannten Planfeststellungsbeschluss, findet eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange und Interessen statt. Auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt schließlich die bauliche Umsetzung.

Genehmigung Umspannwerke

Nach Bundes-Immissions­schutzgesetz

Die Um- und Neubaumaßnahmen an den Umspannwerksstandorten werden von der zuständigen Genehmigungsbehörde nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) genehmigt. Die Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, beispielsweise eine Baugenehmigung, ein. Neben einem Schallgutachten, einem Gutachten zu elektrischen und magnetischen Feldern und einem Brandschutzgutachten enthält der Antrag auf Genehmigung der Anlage unter anderem auch baurechtlich relevante Unterlagen. Auch naturschutzrechtliche Fragen können Gegenstand der Antragsunterlagen sein.

Genehmigung von Umspannwerken

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