Weinheim – Karlsruhe

Genehmigungs­verfahren

Vor Umsetzung des Projekts werfen Behörden und auch die Öffentlichkeit einen kritischen Blick auf die Maßnahme. Leitungen und Umspannwerke durchlaufen dabei unterschiedliche Genehmigungsverfahren.

Genehmigung Leitung

1. Schritt: Die Bundesfach­planung

Mit der Einreichung der Antragsunterlagen beginnt das formelle Verfahren auf Bundesfachplanung nach §6 NABEG. Diese Unterlagen enthalten einen Vorschlag für einen Trassenkorridor, in dem die Netzverstärkung verlaufen könnte. Sind alle Unterlagen vollständig, beruft die Bundesnetzagentur eine Antragskonferenz ein, in der sie Informationen zur Raum- und Umweltverträglichkeit des Trassenkorridorvorschlags und dessen Alternativen sammelt. Als Ergebnis dieses Schritts legt die Bundesnetzagentur den Untersuchungsrahmen fest. Hat die Vorhabenträgerin die Unterlagen entsprechend dem Untersuchungsrahmen erstellt, reicht er einen Antrag gemäß §8 NABEG ein. Im Rahmen dieses zweiten Antrags wird eine strategische Umweltprüfung durchgeführt, die dann zusammen mit den kompletten Antragsunterlagen von der Bundesnetzagentur öffentlich ausgelegt wird. Hierzu kann innerhalb einer festgelegten Frist jeder Stellung nehmen. Alle Stellungnahmen werden im Rahmen eines Erörterungstermins oder in einer schriftlichen Erörterung behandelt.

Der so festgelegte Trassenkorridor ist verbindlich für das anschließende Planfeststellungsverfahren und wird in den Bundesnetzplan aufgenommen. Die Bundesfachplanung für die Netzverstärkung Weinheim-Karlsruhe konnte Ende November 2022 abgeschlossen und ein Trassenkorridor gefunden werden.

Bundesnetzagentur entscheidet über Trassenkorridor; Aufnahme des Trassenkorridors in den Bundesnetzplan

Genehmigung Leitung

2. Schritt: Die Planfeststellung

Das Planfeststellungsverfahren schließt an die Bundesfachplanung an. In diesem mehrstufigen Verfahren geht es um die konkrete Umsetzung der Netzverstärkung. In dem in der Bundesfachplanung genehmigten Trassenkorridor wird der genaue Leitungsverlauf mit den einzelnen Maststandorten geplant. 

Wie die Bundesfachplanung wird auch das Planfeststellungsverfahren auf Antrag der TransnetBW als Vorhabenträgerin eröffnet. Die einzelnen Schritte im Verfahren sind dabei der Bundesfachplanung ähnlich und ebenfalls im NABEG festgelegt. So erfolgt auch im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine formelle Öffentlichkeitsbeteiligung. Den Abschluss bildet die Genehmigung des konkreten Leitungsverlaufs. 

Bundesnetzagentur entscheidet über genauen Trassenverlauf und technische Umsetzung innerhalb des Korridors

Genehmigung Umspannwerke

Nach Bundes-Immissions­schutzgesetz

Die Um- und Neubaumaßnahmen an den Umspannwerksstandorten werden von der zuständigen Genehmigungsbehörde nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) genehmigt. Die Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, beispielsweise eine Baugenehmigung, ein. Neben einem Schall­gutachten, einem Gutachten zu elektrischen und magnetischen Feldern und einem Brandschutzgutachten enthält der Antrag auf Genehmigung der Anlage unter anderem auch baurechtlich relevante Unterlagen. Auch naturschutzrechtliche Fragen können Gegenstand der Antragsunterlagen sein. 

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