Planung

Ausgleichs­zahlungen für Kommunen

Der Ausbau des Stromnetzes bedingt auch Beeinträchtigungen für Mensch und Umwelt. Deshalb zahlt TransnetBW Kommunen und Gemeinden, die vom Netzausbau betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich. 

Sichere Stromversorgung

Die Energiewende bedeutet nicht nur Ausbau der Erneuerbaren Energien, sondern auch Netzausbau: Damit der grüne Strom von den neuen Erzeugungszentren im Norden Deutschlands in die Verbrauchs­zentren im Süden kommt. Die Übertragungsnetzbetreiber gewähr­leisten mit dem Ausbau und der Instandhaltung des Strom­netzes die sichere Stromversorgung.

Stromnetz wird in ganz Deutschland ausgebaut

Das heißt: Viele hundert Leitungskilometer werden in den kommenden Jahren gebaut – als Freileitung mit neuen Strommasten, aber auch als Erdkabel.

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Der Umbau der Übertragungsnetze geht nicht ohne die Kommunen und Gemeinden, auf deren Gebieten wir unser Netz ausbauen müssen, um es fit für die Zukunft zu machen. Das ist hier in Baden-Württemberg so. Das ist aber auch in allen anderen Regionen Deutschlands der Fall.

Jede Baumaßnahme bedeutet eine Belastung für Mensch und Umwelt. Die StromNEV ermöglicht vor dem Hintergrund, dass die Übertragungsnetzbetreiber die „Einbußen“ kompensieren können. TransnetBW sieht sich daher in der Pflicht, auf der Grundlage eines Vertrages den vom Netzausbau betroffenen Kommunen und Gemeinden einen finanziellen Ausgleich für mögliche Beeinträchtigungen zu zahlen. 

Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen

Jede Gemeinde, auf deren Gebiet eine Freileitung in einer neuen Trasse ab 380 Kilovolt oder eine Gleichstromleitungab 300 Kilovolt geplant und gebaut wird, kann eine Mustervereinbarung mit dem Übertragungsnetzbetreiber zum finanziellen Ausgleich schließen. Die Vereinbarung ist zwischen allen Übertragungs­netz­betreibern abgestimmt und ermöglicht so eine Gleichbehandlung aller berechtigten Gemeinden bundesweit. Die gesetzliche Grundlage bildet § 5 Abs. 4 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

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Besonders wichtig ist, dass die Gemeinden im Rahmen des geltenden Rechts frei über das Geld verfügen können. Die Inanspruchnahme dieser Ausgleichszahlungen hat keine Auswirkungen auf weitere Ausgleichs- und Ersatzleistungen oder Entschädigungszahlungen an Grundstückseigentümer. Auch hat die Zahlung keinerlei Einfluss auf die Genehmigungsverfahren, d.h. die Standortgemeinde kann einerseits die Mustervereinbarung unterschreiben und sich andererseits mit den Mitteln des Rechts gegen die Leitung wehren.

Eine Trasse ist neu, wenn ...

  • eine neue Höchstspannungsleitung außerhalb des konkreten, parzellenscharfen Verlaufs einschließlich konkreter Maststandorte nach Maßgabe der Planunterlagen der ursprünglichen Leitung errichtet werden soll, sofern nicht im Planfeststellungsbeschluss aufgrund anderer Normen davon ausgegangen wurde, dass es sich nicht um eine neue Trasse handelt.
  • das Kriterium des Herausrückens von mindestens zwei Masten aus der bestehenden Leitungstrassenachse ist regelmäßig als Kriterium für die Definition des Begriffs der neuen Trasse heranzuziehen. Das kann auch der Fall sein, wenn es sich um einen Neubau in Parallelführung handelt, unabhängig von der Frage des Rückbaus der ursprünglichen Leitung.

Auszahlung nach Inbetriebnahme

Die Vereinbarung wird mit dem Übertragungsnetzbetreiber geschlossen, der die neue Leitung plant und baut. Die Kommunen und Gemeinden können die Vereinbarung schließen, sobald ein Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung erteilt worden ist. Kommt ein Vertrag zustande, haben die Gemeinden eine Anzeigepflicht gegenüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Einen Monat nach Einreichung wird der Antrag rechtskräftig, wenn die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde keinen Einspruch erhebt. Die Auszahlung erfolgt mit der Inbetriebnahme der neu gebauten Leitung oder des Teilabschnitts, wenn die Leitung in mehreren Abschnitten in Betrieb genommen wird.

Häufige Fragen

Der für die System- und Versorgungssicherheit notwendige Netzausbau wird von den vom Bau betroffenen Städte und Gemeinden vor allem als mögliche Beeinträchtigung wahrgenommen. Mit der „Ausgleichszahlung“ leisten die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber eine pauschale Ausgleichszahlung für mögliche Beeinträchtigungen, die durch den energiewendebedingten Netzausbau für die Gemeinden entstehen (BT- Drs. 17/6073).

Gemeinden oder Städte, auf deren Gebiet eine neue Freileitung auf der Höchstspannungsebene auf neuer Trasse errichtet wird.


Nach § 5 Abs. 4 StromNEV sind Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber von bis zu 40.000 € pro Kilometer möglich. Die Bundesnetzagentur forderte eine Staffelung dieses Höchstbetrages. Dieser Forderung wird mit der dargestellten Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlungsbeträge Rechnung getragen.

Die Höhe der Zahlung wird nach objektiven Kriterien bestimmt. Entscheidende Kriterien sind die Leitungslänge (gemessen an der Leitungstrassenachse) multipliziert mit einem Betrag, der wiederum anhand der Anzahl der relevanten Leitungssysteme festgelegt wird. Die Anzahl der relevanten elektrischen Systeme bestimmt maßgeblich die Höhe und Breite der Leitung und ist damit für das Ausmaß einer möglichen Beeinträchtigung maßgeblich.

Vereinfacht gesagt gilt: „Mehr Systeme = größer und breiter = mehr Beeinträchtigung = höherer Ausgleichsbetrag“:

 

Nr.Anzahl Systeme mit bzw.
ohne Abschlag wegen Vorbelastung
Betrag ohne
Vorbelastung
 
Betrag mit Vorbelastung
(Abschlag iHv.  
2.500 €) 
14 * 380 kV40.000-
24 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung-37.500
33 * 380 kV35.000-
43 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung-32.500
52 * 380 kV30.000-
62 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung-27.500
71 * 380 kV25.000-
81 * 380 kV Abschlag wegen Vorbelastung-22.500
9HGÜ-Systeme werden nach der Anzahl ihrer
Systeme entsprechend Nr. 1-8 eingeordnet
--

Eine Vorbelastung im obigen Sinne besteht, wenn links und/oder rechts der neuen Trasse (und zwar von deren Trassenachse) eine Höchstspannungsfreileitung im Abstand von bis zu 200 Metern zur Trassenachse der neuen Trasse liegt. Dies gilt nur für 220-kV- und 380-kV-Bestandsleitungen. Der Vorbelastungsbegriff ist an den Antrag auf Bundesfachplanung (Musterantrag nach § 6 NABEG, Fassung 8.0.1 vom 15.11.2013) angelehnt.

Rechenbeispiel

 Anwendungsfall (inkl. HGÜ)Pauschalbetrag /
Leitungslänge
Leitungslänge auf dem
Stadt-/Gemeindegebiet
Individualbetrag
pro Anwendungsfall
14 * 380 kV40.000 €/km2,3 km92.000 €
24 * 380 kV mit Abschlag37.500 €/km6,3 km236.250 €
33 * 380 kV35.000 €/km--
43 * 380 kV mit Abschlag32.500 €/km--
52 * 380 kV30.000 €/km--
62 * 380 kV mit Abschlag27.500 €/km--
71 * 380 kV25.000 €/km--
81 * 380 kV mit Abschlag22.500 €/km--
/Summe:1) + 2) + 3) + 4) +5 + 6) + 7) + 8)-328.250 €

Ändert sich nach erfolgter Auszahlung (Auszahlungsvoraussetzung: Inbetriebnahme und Bestandskraft der Vorhabenzulassung) der Trassenverlauf einer Leitung, findet eine Rückforderung bereits geleisteter Ausgleichszahlungen nicht statt. Zu den Einzelheiten wird auf das Dokument zum Mustervertrag verwiesen.

Nein. Die Höhe der Zahlung steht fest und ist nicht verhandelbar. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt der Zahlung: Es ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Leitung. Rechtzeitig vor der Inbetriebnahme muss daher die Vereinbarung abgeschlossen sein. Bei Leitungsabschnitten ist die Inbetriebnahme des jeweiligen Abschnitts der Stromleitung maßgeblich.

Die Berücksichtigung aller Umstände jedes Einzelfalls würde in Verhandlungen erfolgen müssen. Solche Verhandlungen könnten den falschen Eindruck wecken, die Höhe einer Ausgleichszahlung sei vielleicht auch von einem wohlwollenden Verhalten der Empfänger abhängig. Damit ein solcher falscher Eindruck nicht entsteht, haben sich die Übertragungsnetzbetreiber zugunsten einer Ermittlung der Höhe der Zahlung allein nach dem objektiven Kriterium der Leitungslänge kombiniert mit einer Staffelung nach Anwendungsfall und Anzahl der elektrischen Systeme entschieden.

Keine! Die Zahlung ist gegenleistungsfrei. Deshalb ist ausdrücklich bestimmt, dass die Städte und Gemeinden keinerlei Verpflichtungen zur Verwendung der Zahlungen eingehen. Insbesondere sollen die Zahlungen auch keinen Einfluss auf die Position haben, die die Städte bzw. Gemeinden zu dem Vorhaben einnehmen. Den Städten und Gemeinden ist es somit nicht verwehrt, gegen das Vorhaben zu klagen und gleichzeitig einen Vertrag mit dem Übertragungsnetzbetreiber abzuschließen. 

Die Übertragungsnetzbetreiber nehmen keinerlei Einfluss auf die Verwendung der Ausgleichszahlung durch die Stadt oder die Gemeinde. Die Stadt oder Gemeinde muss sich aber selbstverständlich an das Haushaltsrecht halten und die für sie geltenden Rechtsvorschriften beachten.

Die Gemeinde/Stadt und der jeweilige Übertragungsnetzbetreiber schließen eine Ausgleichsvereinbarung entsprechend einer entwickelten Mustervereinbarung. Die Mustervereinbarung ist im Internet veröffentlicht, kann aber auch bei Bedarf beim jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber angefordert werden. Ihr Wortlaut ist einzuhalten. Sie regelt den Ablauf des Verfahrens. Von der Mustervereinbarung darf nicht abgewichen werden, es darf auch keine Nebenabreden geben.

Der Abschluss einer Ausgleichsvereinbarung erfolgt immer nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (oder der Plangenehmigung). Erst zu diesem Zeitpunkt besteht eine ausreichende Sicherheit über die Länge der Leitung, die über das jeweilige Stadt- oder Gemeindegebiet verläuft. Dies ist Grundlage für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung. Sollten sich vor Inbetriebnahme und Bestandskraft Änderungen bezüglich der relevanten Leitungslänge auf dem Stadt- oder Gemeindegebiet ergeben, werden die Beträge nachträglich entsprechend angepasst. 

Der jeweilige Ansprechpartner wird auf der Homepage des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers ausgewiesen.

Ja. Im Falle des Vertragsschlusses besteht eine Anzeigepflicht der Stadt/Gemeinde gegenüber der jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde bzw. weiterer zuständiger Behörden.

Erst einen Monat nach dieser Anzeige tritt die Vereinbarung in Kraft. Damit hat die zuständige übergeordnete Behörde ausreichend Zeit, den Vorgang zu prüfen und ggf. Bedenken anzumelden, bevor die Vereinbarung in Kraft tritt. Treten derartige Bedenken erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung auf, sind beide Vertragsparteien zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt. In diesem Fall sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Die Stadt/Gemeinde ist gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern verpflichtet, die erfolgte Anzeige nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis kann keine Auszahlung der Beträge erfolgen.

Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Netzausbauprojekte in der Regelzone. Sie gilt sowohl für zukünftig neu zu planende Freileitungsprojekte als auch für Vorhaben, die sich zu diesem Zeitpunkt ([Datum Einführung bundeseinheitlicher Ausgleichszahlungen]) im Stadium der konkreten Planung und Zulassung befinden.

Grundlegende Voraussetzung für eine Zahlung ist gemäß § 5 Abs. 4 StromNEV stets, dass es sich bei dem betreffenden Vorhaben im jeweiligen Gemeindegebiet um die Errichtung einer Freileitung auf neuer Trasse handelt (Wechselstromfreileitungen ab 380 Kilovolt; Gleichstromfreileitungen ab 300 Kilovolt).

Um eine neue Trasse handelt es sich, wenn:

1. eine neue Höchstspannungsleitung außerhalb des konkreten, parzellenscharfen Verlaufs einschließlich konkreter Maststandorte nach Maßgabe der Planunterlagen der ursprünglichen Leitung errichtet werden soll, sofern nicht im Planfeststellungsbeschluss aufgrund anderer Normen davon ausgegangen wurde, dass es sich nicht um eine neue Trasse handelt.

2. Das Kriterium des Herausrückens von mindestens zwei Masten aus der bestehenden Leitungstrassenachse ist regelmäßig als Kriterium für die Definition des Begriffs der neuen Trasse heranzuziehen.

3. Das kann auch der Fall sein, wenn es sich um einen Neubau in Parallelführung handelt, unabhängig von der Frage des Rückbaus der ursprünglichen Leitung.

Nein. Die Stromnetzentgeltverordnung (§ 5 Abs. 4 StromNEV) sieht die Möglichkeit der Anwendung einer derartigen Regelung für Erdkabel nicht vor. Es ist explizit definiert, dass die entsprechende Regelung nur für Freileitungen auf Transportnetzebene gilt.

Nein. Das Anrecht der privaten Grundstückseigentümer auf eine angemessene Entschädigung bleibt davon unberührt. Die persönlichen Gespräche und Verhandlungen mit den jeweiligen Flächeneigentümern zur Nutzung der entsprechenden Flurstücke im Kontext der sog. Dienstbarkeiten werden wie gewohnt geführt – es bleibt hier beim bewährten Verfahren. Gleiches gilt übrigens für die Ausgleichs- und Ersatzleistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Ja. HGÜ-Systeme werden nach der Anzahl ihrer Systeme entsprechend dem Staffelungsmodell für Wechselstromleitungen eingeordnet (siehe Ziffer 3).