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Dialog Netzbau
TransnetBW GmbH
Team Netzstrategie
Pariser Platz
Osloer Straße 15-17
70173 Stuttgart
planung
Bevor TransnetBW Netzverstärkungs- und Netzausbaumaßnahmen umsetzen kann, durchlaufen alle Projekte eine gesetzlich definierte Reihe von Genehmigungsverfahren. Hier erfahren Sie mehr darüber.
grundsätze und verfahren
Die Umsetzung der Energiewende stellt uns vor neue Herausforderungen: Um immer größere Mengen von Strom aus erneuerbaren Energien über immer längere Strecken zuverlässig zum Verbrauchenden zu bringen, passen wir unser Höchstspannungsnetz kontinuierlich an: Durch Verstärkungsmaßnahmen und einen bedarfsgerechten Ausbau stellen wir zu jeder Zeit den zuverlässigen Stromtransport sicher. Die erforderlichen Projekte erarbeiten wir gemeinsam mit den anderen Übertragungsnetzbetreibern im Netzentwicklungsplan. Vor der Umsetzung durchlaufen alle Vorhaben eine gesetzlich definierte Reihe von Genehmigungsverfahren, in denen eine detaillierte Untersuchung der einzelnen Maßnahmen stattfindet.
Alle Ausbaumaßnahmen im Übertragungsnetz müssen vor der Umsetzung von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt werden. In mehrstufigen Verfahren wird geprüft, ob das Vorhaben den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und welche Auswirkungen sich auf die jeweiligen Schutzgüter ergeben. Ziel ist, durch intensive Abwägung aller Belange eine möglichst verträgliche Lösung zu finden.
Bei der Planung und Umsetzung neuer Trassierungen arbeitet TransnetBW nach folgenden Grundsätzen:
Bereits im Vorfeld der formellen Genehmigungsverfahren sowie über den gesamten Projektlaufzyklus hinweg führt TransnetBW einen umfassenden Dialog durch. Denn jeder, der von Netzbauvorhaben betroffen ist, soll sich dazu ausreichend äußern können und Gehör finden.
im dialog
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netzbau
Ziel des Raumordnungsverfahrens ist es, den optimalen Korridor für die geplante Maßnahme, zum Beispiel eine neue Stromleitung, zu finden. Dazu prüft die Raumordnungsbehörde, ob das Vorhaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist. Im Fokus steht dabei die gesamthafte Betrachtung des Raumes auf hoher Flugebene. Detaillierte technische Planungen spielen in diesem Verfahrensschritt noch keine Rolle; sie werden erst bei der Suche nach dem konkreten Trassenverlauf wichtig.
In Form eines Antrags bringt der Vorhabenträger (TransnetBW) mehrere mögliche Trassenkorridorverläufe ins Verfahren ein.
Die Raumordnungsbehörde legt die Unterlagen über den Zeitraum von vier Wochen bei den betroffenen Städten und Gemeinden aus. Während dieser Zeit sowie zwei Wochen darüber hinaus können sich alle Bürgerinnen und Bürger in Form einer Stellungnahme an die federführende Behörde zu dem Vorhaben äußern.
Parallel zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen führt die Genehmigungsbehörde eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch. Dazu gehören die Fachbehörden der Landratsämter, Städte, Gemeinden und Verbände.
Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie die Ergebnisse der Anhörung werden in die Planungen eingespeist und können Änderungen, zum Beispiel eine Anpassung des Trassenverlaufs, bewirken.
Das Raumordnungsverfahren schließt mit einer raumordnerischen Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde. Darin wird die raumverträglichste Variante benannt. Die raumordnerische Beurteilung stellt eine Empfehlung dar und ist nicht rechtsverbindlich. Sie dient zur Orientierung des Vorhabenträgers, zwingt ihn jedoch nicht zu einer entsprechenden Umsetzung.
Ziel: Im Planfeststellungsverfahren wird das geplante Vorhaben im Detail betrachtet. Grundlage dafür sind technische und umweltfachliche Detailuntersuchungen, zum Beispiel zur Bestimmung und Prüfung konkreter Maststandorte. Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem sogenannten Planfeststellungsbeschluss, findet eine umfassende Abwägung aller Belange und Interessen statt.
Der Vorhabenträger beantragt das Planfeststellungsverfahren mit einem konkreten Trassenverlauf, den er auf Basis vorangegangener Untersuchungen erarbeitet hat.
Die Planfeststellungsbehörde legt die Unterlagen über den Zeitraum von vier Wochen bei den betroffenen Städten und Gemeinden aus. Während dieser Zeit sowie zwei Wochen darüber hinaus können sich alle Bürgerinnen und Bürger in Form einer Stellungnahme an die federführende Behörde zu dem Vorhaben äußern.
Parallel zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen führt die Genehmigungsbehörde eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch. Dazu gehören die Fachbehörden der Landratsämter, Städte, Gemeinden sowie Verbände.
Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie die Ergebnisse aus der Anhörung werden in die Planungen eingespeist und können Änderungen wie zum Beispiel eine Anpassung des Trassenverlaufs bewirken.
Im Anschluss an die Anhörung sowie die öffentliche Auslegung der Unterlagen findet ein Erörterungstermin durch die federführende Behörde statt. Gegenstand und Zweck ist es, rechtzeitig erhobene Einwände gegen die Planung nochmals zu diskutieren. Erörterungstermine sind meist nicht öffentlich. Sie finden im Kreise von Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührten Behörden, Betroffenen und weiteren schriftlich Einwendenden statt.
Das Planfeststellungsverfahren mündet im Planfeststellungsbeschluss, also der rechtsverbindlichen Genehmigung für das Vorhaben. Der Planfeststellungsbeschluss und die dazugehörigen Pläne werden in den betroffenen Städten und Gemeinden zur Ansicht ausgelegt. Gegen den Beschluss kann geklagt werden. Auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt schließlich die bauliche Umsetzung.
netzbau
Ziel der Bundesfachplanung ist die Festlegung eines Trassenkorridors, in dem die spätere Detailplanung erfolgt. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die Bundesnetzagentur in Bonn.
Voraussetzung für den Start des Vorhabens ist eine umfassende Vorplanung mit Erarbeitung eines Trassenkorridorvorschlags.
Nach Abschluss der Voruntersuchungen stellt der Vorhabenträger (TransnetBW) einen Antrag auf Bundesfachplanung bei der Genehmigungsbehörde (Bundesnetzagentur).
Die Genehmigungsbehörde richtet eine oder mehrere Antragskonferenzen aus. Hierzu lädt sie Vereinigungen und Träger öffentlicher Belange ein; darüber hinaus können alle interessierten Bürgerinnen und Bürger teilnehmen. Bei der Konferenz werden Informationen zur Raum- und Umweltverträglichkeit des Trassenkorridorvorschlags und zu dessen Alternativen gesammelt. Nach der Antragskonferenz wird festgelegt, welche Unterlagen und Gutachten der Vorhabenträger noch vorlegen muss. Im Austausch mit Behörden, Vereinigungen und Öffentlichkeit sollen die Anforderungen an die Planung möglichst frühzeitig geklärt werden.
Auf Grundlage der Antragskonferenzen werden im Rahmen der Bundesfachplanung unter anderem eine Raumverträglichkeitsstudie und eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Beide legt die Bundesnetzagentur als Genehmigungsbehörde zusammen mit den vollständigen Antragsunterlagen über den Zeitraum von einem Monat öffentlich aus. Während dieser Zeit sowie einen Monat darüber hinaus haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich in Form einer Stellungnahme an die Genehmigungsbehörde zu dem Vorhaben zu äußern.
Parallel zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen führt die Genehmigungsbehörde eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch. Dazu gehören die Fachbehörden der Landratsämter, Städte, Gemeinden und Verbände.
Die Genehmigungsbehörde prüft alle eingehenden Stellungnahmen und behandelt sie im Rahmen eines öffentlichen Erörterungstermins mit den Einwendern, Behörden, Vereinigungen und dem Vorhabenträger.
Den Abschluss der Bundesfachplanung bildet die Entscheidung der Genehmigungsbehörde für einen konkreten Trassenkorridor. Die Behörde wägt dafür alle vorgebrachten Argumente ab. Der in der Bundesfachplanung festgelegte Trassenkorridor ist verbindlich und wird in den Bundesnetzplan aufgenommen.
Ziel
Im Planfeststellungsverfahren wird das geplante Vorhaben im Detail betrachtet. Grundlage dafür sind technische und umweltfachliche Detailuntersuchungen, zum Beispiel zur Bestimmung und Prüfung konkreter Maststandorte. Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem sogenannten Planfeststellungsbeschluss, findet eine umfassende Abwägung aller Belange und Interessen statt. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die Bundesnetzagentur in Bonn.
Voraussetzung für den Start des Vorhabens ist eine umfassende Vorplanung mit Erarbeitung eines Vorschlags zum Trassenverlauf.
Nach Abschluss der Voruntersuchungen stellt der Vorhabenträger (TransnetBW) einen Antrag auf Planfeststellung bei der Genehmigungsbehörde (Bundesnetzagentur).
Die Genehmigungsbehörde richtet eine oder mehrere Antragskonferenzen aus. Hierzu lädt sie Vereinigungen und Träger öffentlicher Belange ein; darüber hinaus können alle interessierten Bürgerinnen und Bürger teilnehmen. Bei der Konferenz werden Informationen zum geplanten Trassenverlauf und möglicher Alternativen gesammelt. Nach der Antragskonferenz wird festgelegt, welche Unterlagen und Gutachten der Vorhabenträger noch vorlegen muss. Im Austausch mit Behörden, Vereinigungen und Öffentlichkeit sollen die Anforderungen an die Planung möglichst frühzeitig geklärt werden.
Auf Grundlage der Antragskonferenzen werden im Rahmen der Planfeststellung dann detaillierte Unterlagen zur geplanten Maßnahmen erstellt. Hierzu gehört auch eine Umweltverträglichkeitsstudie. Die Bundesnetzagentur als Genehmigungsbehörde legt die vollständigen Antragsunterlagen über den Zeitraum von einem Monat öffentlich aus. Während dieser Zeit sowie einen Monat darüber hinaus haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich in Form einer Stellungnahme an die Genehmigungsbehörde zu dem Vorhaben zu äußern.
Parallel zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen führt die Genehmigungsbehörde eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch. Dazu gehören die Fachbehörden der Landratsämter, Städte, Gemeinden und Verbände.
Im Anschluss an die Anhörung sowie die öffentliche Auslegung der Unterlagen findet ein öffentlicher Erörterungstermin durch die federführende Behörde statt. Gegenstand und Zweck ist es, rechtzeitig erhobene Einwände gegen die Planung nochmals zu diskutieren.
Das Planfeststellungsverfahren mündet im Planfeststellungsbeschluss, also der rechtsverbindlichen Genehmigung für das Vorhaben. Der Planfeststellungsbeschluss und die dazugehörigen Pläne werden in den betroffenen Städten und Gemeinden zur Ansicht ausgelegt. Gegen den Beschluss kann geklagt werden. Auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt schließlich die bauliche Umsetzung.
netzbau
Der Vorhabenträger (TransnetBW) reicht einen Antrag auf Genehmigung bei der federführenden Behörde ein; das ist in der Regel das Landratsamt.
Die Behörde prüft die Unterlagen und entscheidet unmittelbar über die Erteilung eines Genehmigungsbescheids. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist in diesem Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen, kann nach Ermessen der Behörde aber durchgeführt werden. Der Genehmigungsbescheid ist rechtskräftig.
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Bei der Planung und Errichtung von Höchstspannungsleitungen nimmt TransnetBW Grundstücke Dritter in Anspruch – indem sie zum Beispiel überspannt werden oder ein Mast darauf gebaut wird. Für diese dauerhafte Inanspruchnahme muss der Grundstückseigentümer der TransnetBW ein Leitungsrecht einräumen. Das erfolgt über den Abschluss eines sogenannten Dienstbarkeitsvertrags zwischen dem Eigentümer und TransnetBW. Im Vertrag werden Details geregelt, etwa die Frage, wer die Berechtigten sind, welche Rechte diese haben und welche Beschränkungen durch die Leitungsführung entstehen.
Eine Dienstbarkeit schränkt somit die volle Verfügung eines Eigentümers über sein Grundstück zugunsten anderer Berechtigter ein. Sie wird im Grundbuch des jeweiligen Eigentümers eingetragen und stellt damit die Wahrung des Leitungsrecht zu Gunsten des Berechtigten, in diesem Fall TransnetBW, auch bei Eigentumsübergang sicher. Für die Einräumung einer Dienstbarkeit erhält der Grundstückseigentümer eine Entschädigung.
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