Ziel der Bundesfachplanung ist die Festlegung eines Trassenkorridors, in dem die spätere Detailplanung erfolgt. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die Bundesnetzagentur in Bonn.
Vorplanung
Voraussetzung für den Start des Vorhabens ist eine umfassende Vorplanung mit Erarbeitung eines Trassenkorridorvorschlags.
1. Antrag auf Bundesfachplanung
Nach Abschluss der Voruntersuchungen stellt der Vorhabenträger (TransnetBW) einen Antrag auf Bundesfachplanung bei der Genehmigungsbehörde (Bundesnetzagentur).
2. Antragskonferenz
Die Genehmigungsbehörde richtet eine oder mehrere Antragskonferenzen aus. Hierzu lädt sie Vereinigungen und Träger öffentlicher Belange ein; darüber hinaus kann jeder interessierte Bürger teilnehmen. Bei der Konferenz werden Informationen zur Raum- und Umweltverträglichkeit des Trassenkorridorvorschlags und zu dessen Alternativen gesammelt. Nach der Antragskonferenz wird festgelegt, welche Unterlagen und Gutachten der Vorhabenträger noch vorlegen muss. Im Austausch mit Behörden, Vereinigungen und Öffentlichkeit sollen die Anforderungen an die Planung möglichst frühzeitig geklärt werden.
3. Raumverträglichkeit, strategische Umweltprüfung und öffentliche Auslegung
Auf Grundlage der Antragskonferenzen werden im Rahmen der Bundesfachplanung unter anderem eine Raumverträglichkeitsstudie und eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Beide legt die Bundesnetzagentur als Genehmigungsbehörde zusammen mit den vollständigen Antragsunterlagen über den Zeitraum von einem Monat öffentlich aus. Während dieser Zeit sowie einen Monat darüber hinaus haben alle Bürger die Möglichkeit, sich in Form einer Stellungnahme an die Genehmigungsbehörde zu dem Vorhaben zu äußern.
Parallel zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen führt die Genehmigungsbehörde eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch. Dazu gehören die Fachbehörden der Landratsämter, Städte, Gemeinden und Verbände.
4. Erörterungstermin
Die Genehmigungsbehörde prüft alle eingehenden Stellungnahmen und behandelt sie im Rahmen eines öffentlichen Erörterungstermins mit den Einwendern, Behörden, Vereinigungen und dem Vorhabenträger.
5. Bundesnetzplan
Den Abschluss der Bundesfachplanung bildet die Entscheidung der Genehmigungsbehörde für einen konkreten Trassenkorridor. Die Behörde wägt dafür alle vorgebrachten Argumente ab. Der in der Bundesfachplanung festgelegte Trassenkorridor ist verbindlich und wird in den Bundesnetzplan aufgenommen.
2. Planfeststellung
Ziel
Im Planfeststellungsverfahren wird das geplante Vorhaben im Detail betrachtet. Grundlage dafür sind technische und umweltfachliche Detailuntersuchungen, zum Beispiel zur Bestimmung und Prüfung konkreter Maststandorte. Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem sogenannten Planfeststellungsbeschluss, findet eine umfassende Abwägung aller Belange und Interessen statt. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die Bundesnetzagentur in Bonn.
Vorplanung
Voraussetzung für den Start des Vorhabens ist eine umfassende Vorplanung mit Erarbeitung eines Vorschlags zum Trassenverlauf.
1. Antrag
Nach Abschluss der Voruntersuchungen stellt der Vorhabenträger (TransnetBW) einen Antrag auf Planfeststellung bei der Genehmigungsbehörde (Bundesnetzagentur).
2. Antragskonferenz
Die Genehmigungsbehörde richtet eine oder mehrere Antragskonferenzen aus. Hierzu lädt sie Vereinigungen und Träger öffentlicher Belange ein; darüber hinaus kann jeder interessierte Bürger teilnehmen. Bei der Konferenz werden Informationen zum geplanten Trassenverlauf und möglicher Alternativen gesammelt. Nach der Antragskonferenz wird festgelegt, welche Unterlagen und Gutachten der Vorhabenträger noch vorlegen muss. Im Austausch mit Behörden, Vereinigungen und Öffentlichkeit sollen die Anforderungen an die Planung möglichst frühzeitig geklärt werden.
3. Erstellung detaillierte Antragsunterlagen und öffentliche Auslegung
Auf Grundlage der Antragskonferenzen werden im Rahmen der Planfeststellung dann detaillierte Unterlagen zur geplanten Maßnahmen erstellt. Hierzu gehört auch eine Umweltverträglichkeitsstudie. Die Bundesnetzagentur als Genehmigungsbehörde legt die vollständigen Antragsunterlagen über den Zeitraum von einem Monat öffentlich aus. Während dieser Zeit sowie einen Monat darüber hinaus haben alle Bürger die Möglichkeit, sich in Form einer Stellungnahme an die Genehmigungsbehörde zu dem Vorhaben zu äußern.
Parallel zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen führt die Genehmigungsbehörde eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch. Dazu gehören die Fachbehörden der Landratsämter, Städte, Gemeinden und Verbände.
4. Erörterungstermin
Im Anschluss an die Anhörung sowie die öffentliche Auslegung der Unterlagen findet ein öffentlicher Erörterungstermin durch die federführende Behörde statt. Gegenstand und Zweck ist es, rechtzeitig erhobene Einwände gegen die Planung nochmals zu diskutieren.
5. Planfeststellungsbeschluss
Das Planfeststellungsverfahren mündet im Planfeststellungsbeschluss, also der rechtsverbindlichen Genehmigung für das Vorhaben. Der Planfeststellungsbeschluss und die dazugehörigen Pläne werden in den betroffenen Städten und Gemeinden zur Ansicht ausgelegt. Gegen den Beschluss kann geklagt werden. Auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt schließlich die bauliche Umsetzung.