planung

Geneh­mi­gungs­ver­fahren

Bevor TransnetBW Netzverstärkungs- und Netzausbaumaßnahmen umsetzen kann, durchlaufen alle Projekte eine gesetzlich definierte Reihe von Genehmigungs­verfahren. Hier erfahren Sie mehr darüber.

grundsätze und verfahren

Auf dem Weg zur verträg­lichen Lö­sung

Die Umsetzung der Energiewende stellt uns vor neue Heraus­forderungen: Um immer größere Mengen von Strom aus erneuerbaren Energien über immer längere Strecken zuverlässig zum Verbraucher zu bringen, passen wir unser Höchstspannungs­netz kontinuierlich an: Durch Verstärkungs­maß­nahmen und einen bedarfsgerechten Ausbau stellen wir zu jeder Zeit den zuverlässigen Stromtransport sicher. Die erforderlichen Projekte erarbeiten wir gemeinsam mit den anderen Übertragungsnetz­betreibern im Netzentwicklungsplan. Vor der Umsetzung durchlaufen alle Vorhaben eine gesetzlich definierte Reihe von Genehmigungsverfahren, in denen eine detaillierte Untersuchung der einzelnen Maßnahmen stattfindet.

Alle Ausbaumaßnahmen im Übertragungsnetz müssen vor der Umsetzung von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt werden. In mehrstufigen Verfahren wird geprüft, ob das Vorhaben den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und welche Auswirkungen sich auf die jeweiligen Schutzgüter ergeben. Ziel ist, durch intensive Abwägung aller Belange eine möglichst verträgliche Lösung zu finden.

Bei der Planung und Umsetzung neuer Trassierungen arbeitet TransnetBW nach folgenden Grundsätzen:

  • Einhaltung von Grenzwerten, Rechtsvorgaben und technischen Regeln
  • größtmöglicher Abstand zur Wohnbebauung
  • Bündelung mit bestehender linienhafter Infrastruktur, z. B. Bahntrassen
  • Vermeidung und Minimierung von Umweltwirkungen
  • möglichst geringe Inanspruchnahme des Raumes
  • möglichst gerade Trassenführung bzw. möglichst wenige Winkelpunkte
  • möglichst kurzer Streckenverlauf
  • technische Machbarkeit
  • Wirtschaftlichkeit

Bereits im Vorfeld der formellen Genehmigungs­verfahren sowie über den gesamten Projekt­laufzyklus hinweg führt TransnetBW einen umfassenden Dialog durch. Denn jeder, der von Netz­bau­vorhaben betroffen ist, soll sich dazu ausreichend äußern können und Gehör finden.

im dialog

Wir sind für Sie da

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Leitungs­maßnahmen inner­halb eines Bundes­landes

Das Raumordnungsverfahren

Ziel des Raumordnungsverfahrens ist es, den optimalen Korridor für die geplante Maßnahme, zum Beispiel eine neue Stromleitung, zu finden. Dazu prüft die Raumordnungs­behörde, ob das Vorhaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist. Im Fokus steht dabei die gesamthafte Betrachtung des Raumes auf hoher Flugebene. Detaillierte technische Planungen spielen in diesem Verfahrensschritt noch keine Rolle; sie werden erst bei der Suche nach dem konkreten Trassenverlauf wichtig.

  1. Antrag

    In Form eines Antrags bringt der Vorhabenträger (TransnetBW) mehrere mögliche Trassen­korridor­verläufe ins Verfahren ein.

  2. Öffentliche Auslegung

    Die Raumordnungsbehörde legt die Unterlagen über den Zeitraum von vier Wochen bei den betroffenen Städten und Gemeinden aus. Während dieser Zeit sowie zwei Wochen darüber hinaus können sich alle Bürger in Form einer Stellungnahme an die federführende Behörde zu dem Vorhaben äußern.

    Parallel zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen führt die Genehmigungsbehörde eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch. Dazu gehören die Fachbehörden der Landratsämter, Städte, Gemeinden und Verbände.

    Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie die Ergebnisse der Anhörung werden in die Planungen eingespeist und können Änderungen, zum Beispiel eine Anpassung des Trassenverlaufs, bewirken.

  3. Raumordnerische Beurteilung

    Das Raumordnungsverfahren schließt mit einer raumordnerischen Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde. Darin wird die raumverträglichste Variante benannt. Die raum­ordnerische Beurteilung stellt eine Empfehlung dar und ist nicht rechts­verbindlich. Sie dient zur Orientierung des Vorhabenträgers, zwingt ihn jedoch nicht zu einer entsprechenden Umsetzung.

Das Planfeststellungsverfahren 

Ziel: Im Planfeststellungsverfahren wird das geplante Vorhaben im Detail betrachtet. Grundlage dafür sind technische und umweltfachliche Detailuntersuchungen, zum Beispiel zur Bestimmung und Prüfung konkreter Maststandorte. Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem sogenannten Planfeststellungsbeschluss, findet eine umfassende Abwägung aller Belange und Interessen statt.

  1. Antrag

    Der Vorhabenträger beantragt das Planfeststellungsverfahren mit einem konkreten Trassenverlauf, den er auf Basis vorangegangener Untersuchungen erarbeitet hat.

  2. Öffentliche Auslegung

    Die Planfeststellungsbehörde legt die Unterlagen über den Zeitraum von vier Wochen bei den betroffenen Städten und Gemeinden aus. Während dieser Zeit sowie zwei Wochen darüber hinaus können sich alle Bürger in Form einer Stellungnahme an die federführende Behörde zu dem Vorhaben äußern.

    Parallel zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen führt die Genehmigungsbehörde eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch. Dazu gehören die Fachbehörden der Landratsämter, Städte, Gemeinden sowie Verbände.

    Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie die Ergebnisse aus der Anhörung werden in die Planungen eingespeist und können Änderungen wie zum Beispiel eine Anpassung des Trassenverlaufs bewirken.

    Im Anschluss an die Anhörung sowie die öffentliche Auslegung der Unterlagen findet ein Erörterungstermin durch die federführende Behörde statt. Gegenstand und Zweck ist es, rechtzeitig erhobene Einwände gegen die Planung nochmals zu diskutieren. Erörterungstermine sind meist nicht öffentlich. Sie finden im Kreise von Genehmigungs­behörde, Vorhabenträger, berührten Behörden, Betroffenen und weiteren schriftlich Einwendenden statt.

  3. Planfeststellungsbeschluss

    Das Planfeststellungsverfahren mündet im Planfeststellungsbeschluss, also der rechts­verbindlichen Genehmigung für das Vorhaben. Der Planfeststellungsbeschluss und die dazugehörigen Pläne werden in den betroffenen Städten und Gemeinden zur Ansicht ausgelegt. Gegen den Beschluss kann geklagt werden. Auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt schließlich die bauliche Umsetzung.

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Länderüber­greifende Maßnahmen

Die Bundesfachplanung

Ziel der Bundesfachplanung ist die Festlegung eines Trassenkorridors, in dem die spätere Detailplanung erfolgt. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die Bundesnetzagentur in Bonn.

Vorplanung

Voraussetzung für den Start des Vorhabens ist eine umfassende Vorplanung mit Erarbeitung eines Trassenkorridorvorschlags.

  1. Antrag auf Bundesfachplanung

    Nach Abschluss der Voruntersuchungen stellt der Vorhabenträger (TransnetBW) einen Antrag auf Bundesfachplanung bei der Genehmigungsbehörde (Bundesnetzagentur).

  2. Antragskonferenz

    Die Genehmigungsbehörde richtet eine oder mehrere Antragskonferenzen aus. Hierzu lädt sie Vereinigungen und Träger öffentlicher Belange ein; darüber hinaus kann jeder interessierte Bürger teilnehmen. Bei der Konferenz werden Informationen zur Raum- und Umweltverträglichkeit des Trassenkorridor­vorschlags und zu dessen Alternativen gesammelt. Nach der Antragskonferenz wird festgelegt, welche Unterlagen und Gutachten der Vorhabenträger noch vorlegen muss. Im Austausch mit Behörden, Vereinigungen und Öffentlichkeit sollen die Anforderungen an die Planung möglichst frühzeitig geklärt werden.

  3. Raumverträglichkeit, strategische Umweltprüfung und öffentliche Auslegung

    Auf Grundlage der Antragskonferenzen werden im Rahmen der Bundesfachplanung unter anderem eine Raumverträglichkeits­studie und eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Beide legt die Bundesnetz­agentur als Genehmigungsbehörde zusammen mit den vollständigen Antrags­unterlagen über den Zeitraum von einem Monat öffentlich aus. Während dieser Zeit sowie einen Monat darüber hinaus haben alle Bürger die Möglichkeit, sich in Form einer Stellungnahme an die Genehmigungs­behörde zu dem Vorhaben zu äußern.

    Parallel zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen führt die Genehmigungs­behörde eine Anhörung der Träger öffent­licher Belange durch. Dazu gehören die Fachbehörden der Landrats­ämter, Städte, Gemeinden und Verbände.

  4. Erörterungstermin

    Die Genehmigungsbehörde prüft alle eingehenden Stellungnahmen und behandelt sie im Rahmen eines öffentlichen Erörterungstermins mit den Einwendern, Behörden, Vereinigungen und dem Vorhabenträger.

  5. Bundesnetzplan

    Den Abschluss der Bundesfachplanung bildet die Entscheidung der Genehmigungsbehörde für einen konkreten Trassenkorridor. Die Behörde wägt dafür alle vorgebrachten Argumente ab. Der in der Bundesfachplanung festgelegte Trassenkorridor ist verbindlich und wird in den Bundes­netzplan aufgenommen.

Die Planfeststellung

Ziel

Im Planfeststellungsverfahren wird das geplante Vorhaben im Detail betrachtet. Grundlage dafür sind technische und umweltfachliche Detailuntersuchungen, zum Beispiel zur Bestimmung und Prüfung konkreter Maststandorte. Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem sogenannten Planfeststellungsbeschluss, findet eine umfassende Abwägung aller Belange und Interessen statt. Die zuständige Genehmigungs­behörde ist die Bundesnetzagentur in Bonn.


Vorplanung

Voraussetzung für den Start des Vorhabens ist eine umfassende Vorplanung mit Erarbeitung eines Vorschlags zum Trassenverlauf.

  1. Antrag

    Nach Abschluss der Voruntersuchungen stellt der Vorhabenträger (TransnetBW) einen Antrag auf Planfeststellung bei der Genehmigungsbehörde (Bundesnetzagentur).

  2. Antragskonferenz

    Die Genehmigungsbehörde richtet eine oder mehrere Antragskonferenzen aus. Hierzu lädt sie Vereinigungen und Träger öffentlicher Belange ein; darüber hinaus kann jeder interessierte Bürger teilnehmen. Bei der Konferenz werden Informationen zum geplanten Trassenverlauf und möglicher Alternativen gesammelt. Nach der Antragskonferenz wird festgelegt, welche Unterlagen und Gutachten der Vorhabenträger noch vorlegen muss. Im Austausch mit Behörden, Vereinigungen und Öffentlichkeit sollen die Anforderungen an die Planung möglichst frühzeitig geklärt werden.

  3. Erstellung detaillierte Antragsunterlagen und öffentliche Auslegung

    Auf Grundlage der Antragskonferenzen werden im Rahmen der Planfeststellung dann detaillierte Unterlagen zur geplanten Maßnahmen erstellt. Hierzu gehört auch eine Umwelt­verträglichkeits­studie. Die Bundesnetzagentur als Genehmigungs­behörde legt die vollständigen Antrags­unterlagen über den Zeitraum von einem Monat öffentlich aus. Während dieser Zeit sowie einen Monat darüber hinaus haben alle Bürger die Möglichkeit, sich in Form einer Stellungnahme an die Genehmigungsbehörde zu dem Vorhaben zu äußern.

    Parallel zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen führt die Genehmigungsbehörde eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch. Dazu gehören die Fachbehörden der Landratsämter, Städte, Gemeinden und Verbände.

  4. Erörterungstermin

    Im Anschluss an die Anhörung sowie die öffentliche Auslegung der Unterlagen findet ein öffentlicher Erörterungstermin durch die federführende Behörde statt. Gegenstand und Zweck ist es, rechtzeitig erhobene Einwände gegen die Planung nochmals zu diskutieren.

  5. Planfeststellungsbeschluss

    Das Planfeststellungsverfahren mündet im Planfeststellungsbeschluss, also der rechts­verbind­lichen Genehmigung für das Vorhaben. Der Planfeststellungsbeschluss und die dazugehörigen Pläne werden in den betroffenen Städten und Gemeinden zur Ansicht ausgelegt. Gegen den Beschluss kann geklagt werden. Auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt schließlich die bauliche Umsetzung.

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Neubau von 
Umspannwerken

  1. Antrag

    Der Vorhabenträger (TransnetBW) reicht einen Antrag auf Genehmigung bei der federführenden Behörde ein; das ist in der Regel das Landratsamt.

  2. Genehmigungsbescheid

    Die Behörde prüft die Unterlagen und entscheidet unmittelbar über die Erteilung eines Genehmigungs­bescheids. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist in diesem Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen, kann nach Ermessen der Behörde aber durchgeführt werden. Der Genehmigungs­bescheid ist rechtskräftig.

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Privat­rechtliche Geneh­migung

Bei der Planung und Errichtung von Höchstspannungsleitungen nimmt die TransnetBW Grundstücke Dritter in Anspruch – indem sie zum Beispiel überspannt werden oder ein Mast darauf gebaut wird. Für diese dauerhafte Inanspruchnahme muss der Grundstücks­eigentümer der TransnetBW ein Leitungsrecht einräumen. Das erfolgt über den Abschluss eines sogenannten Dienstbarkeitsvertrags zwischen dem Eigentümer und der TransnetBW. Im Vertrag werden Details geregelt, etwa die Frage, wer die Berechtigten sind, welche Rechte diese haben und welche Beschränkungen durch die Leitungsführung entstehen.

Eine Dienstbarkeit schränkt somit die volle Verfügung eines Eigentümers über sein Grundstück zugunsten anderer Berechtigter ein. Sie wird im Grundbuch des jeweiligen Eigentümers eingetragen und stellt damit die Wahrung des Leitungsrecht zu Gunsten des Berechtigten, in diesem Fall TransnetBW, auch bei Eigentumsübergang sicher. Für die Einräumung einer Dienstbarkeit erhält der Grundstückseigentümer eine Entschädigung.