planung

Genehmigungsverfahren

Bevor TransnetBW Netzverstärkungs- und Netzausbaumaßnahmen umsetzen kann, durchlaufen alle Projekte eine gesetzlich definierte Reihe von Genehmigungsverfahren. Hier erfahren Sie mehr darüber.

grundsätze und verfahren

Auf dem Weg zur verträglichen Lösung

Die Umsetzung der Energiewende stellt uns vor neue Herausforderungen: Um immer größere Mengen von Strom aus erneuerbaren Energien über immer längere Strecken zuverlässig zum Verbrauchenden zu bringen, passen wir unser Höchstspannungs­netz kontinuierlich an: Durch Verstärkungsmaßnahmen und einen bedarfsgerechten Ausbau stellen wir zu jeder Zeit den zuverlässigen Stromtransport sicher. Die erforderlichen Projekte erarbeiten wir gemeinsam mit den anderen Übertragungsnetzbetreibern im Netzentwicklungsplan. Vor der Umsetzung durchlaufen alle Vorhaben eine gesetzlich definierte Reihe von Genehmigungsverfahren, in denen eine detaillierte Untersuchung der einzelnen Maßnahmen stattfindet.

Alle Ausbaumaßnahmen im Übertragungsnetz müssen vor der Umsetzung von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt werden. In mehrstufigen Verfahren wird geprüft, ob das Vorhaben den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht und welche Auswirkungen sich auf die jeweiligen Schutzgüter ergeben. Ziel ist, durch intensive Abwägung aller Belange eine möglichst verträgliche Lösung zu finden. Ob ein Vorhaben als Freileitung oder Erdkabel bzw. mit teilweiser Erdverkabelung realisiert werden soll, entscheidet im Vorfeld der Gesetzgeber im Rahmen des Bundesbedarfsplangesetzes.

Bei der Planung und Umsetzung neuer Trassierungen arbeitet TransnetBW nach folgenden Grundsätzen:

  • Einhaltung von Grenzwerten, Rechtsvorgaben und technischen Regeln
  • Bündelung mit bestehender linienhafter Infrastruktur, z. B. Bahntrassen
  • Vermeidung und Minimierung von Umweltwirkungen
  • möglichst geringe Inanspruchnahme des Raumes
  • möglichst gerade Trassenführung bzw. möglichst wenige Winkelpunkte
  • möglichst kurzer Streckenverlauf
  • technische Machbarkeit
  • Wirtschaftlichkeit

Bereits im Vorfeld der formellen Genehmigungsverfahren sowie über den gesamten Projektlaufzyklus hinweg führt TransnetBW einen umfassenden Dialog in der Region durch. Im Rahmen dieser Dialogangebote haben Bürgerinnen und Bürger sowie Träger öffentlicher Belange (z. B. Behörden, Naturschutzverbände) bereits frühzeitig die Möglichkeit, Hinweise einzureichen, die zur weiteren Optimierung des Korridor- und/oder Trassenverlaufs beitragen können.  

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Wenn Sie sich während unserer informellen, frühen Öffentlichkeitsbeteiligung oder während des laufenden Planungsverfahrens mit Hinweisen oder Fragen an TransnetBW wenden, dann gehen wir je nach Kontaktweg nach folgenden Mustern mit Ihrer Anfrage um:


Bearbeitung Ihrer schriftlichen Anfragen

Wenn Sie uns eine E-Mail schreiben, wird Ihre Anfrage umgehend mit einer standardisierten Rückmeldung beantwortet. Parallel zur Versendung der Eingangsbestätigung werden die jeweils zuständigen Projektsprecherinnen und -sprecher sowie das weitere Projektteam über Ihre eingegangene Anfrage informiert.


Bearbeitung Ihrer telefonischen Anfragen

Bei telefonischen Anfragen arbeiten wir mit einem spezialisierten Dienstleister zusammen, der Ihre Anliegen strukturiert aufnimmt. Dabei werden zusätzliche Informationen zu bisherigen Kontakten mit TransnetBW, Ihre Kontaktdaten sowie Angaben zum betroffenen Projekt oder zur Region erfragt. Bei Anfragen zu individuellen Betroffenheiten werden auch die fraglichen Flurstücke abgefragt.
Die aufgenommenen Anfragen werden im Haus von den entsprechenden Fachkollegen bearbeitet, um eine fachlich fundierte Antwort zu ermöglichen.


Inhaltliche Bearbeitung und Antwort

TransnetBW stellt sicher, dass keine Anfrage unbeantwortet bleibt.

Für die Beantwortung von Anfragen an die jeweiligen Planungs- und Genehmigungsbehörden, besonders während deren formellen Verfahren, sind die Behörden selbst zuständig.

im dialog

Wir sind für Sie da

Sie haben Fragen oder Anregungen zu einem Projekt? Nutzen Sie gerne das Formular auf unseren Projektseiten, um direkt mit uns in Kontakt zu treten.

Datenschutz

Wenn Sie mit uns in Kontakt treten, werden Ihre Daten bei uns im System hinterlegt und wir speichern und verwalten Ihre personenbezogenen Daten, wie zum Beispiel Ihren Namen oder Ihre E-Mail-Adresse. Wir möchten Ihnen daher die volle Transparenz über die Speicherung Ihrer Daten geben. Diese Informationen finden Sie in aktueller Version unter https://www.transnetbw.de/datenschutz.



Selbstverständlich können Sie der Verarbeitung und Speicherung Ihrer Daten jederzeit widersprechen oder, sofern die Datenspeicherung auf Ihrer Einwilligung basiert, diese widerrufen. Ihren Widerruf bzw. Widerspruch schicken Sie bitte an dialognetzbau@transnetbw.de.

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Leitungsmaßnahmen innerhalb eines Bundeslandes

Das Raumordnungsverfahren

Ziel des Raumordnungsverfahrens ist es, den optimalen Korridor für die geplante Maßnahme, zum Beispiel eine neue Stromleitung, zu finden. Dazu prüft die Raumordnungs­behörde, ob das Vorhaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist. Im Fokus steht dabei die gesamthafte Betrachtung des Raumes auf hoher Flugebene. Detaillierte technische Planungen spielen in diesem Verfahrensschritt noch keine Rolle; sie werden erst bei der Suche nach dem konkreten Trassenverlauf wichtig.

  1. Antrag

    In Form eines Antrags bringt der Vorhabenträger (TransnetBW) einen Vorschlag für den, aus seiner Sicht am besten geeigneten, Trassenkorridor ins Verfahren ein. Der Antrag wird in der Regel mit Unterstützung eines spezialisierten, externen Umweltplanungsbüros erstellt.

  2. Öffentliche Auslegung

    Die Raumordnungsbehörde legt die Unterlagen über den Zeitraum von vier Wochen bei den betroffenen Städten und Gemeinden aus. Während dieser Zeit sowie zwei Wochen darüber hinaus können sich alle Bürgerinnen und Bürger in Form einer Stellungnahme an die federführende Behörde zu dem Vorhaben äußern.

    Parallel zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen führt die Genehmigungsbehörde eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch. Dazu gehören die Fachbehörden der Landratsämter, Städte, Gemeinden und Verbände.

    Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie die Ergebnisse der Anhörung werden in die Planungen eingespeist und können Änderungen, zum Beispiel eine Anpassung des Trassenverlaufs, bewirken.

  3. Raumordnerische Beurteilung

    Das Raumordnungsverfahren schließt mit einer raumordnerischen Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde. Darin wird die raumverträglichste Variante benannt. Die raum­ordnerische Beurteilung stellt eine Empfehlung dar und ist nicht rechts­verbindlich. Sie dient zur Orientierung des Vorhabenträgers, zwingt ihn jedoch nicht zu einer entsprechenden Umsetzung.

Das Planfeststellungsverfahren 

Ziel: Im Planfeststellungsverfahren wird das geplante Vorhaben im Detail betrachtet. Grundlage dafür sind technische und umweltfachliche Detailuntersuchungen, zum Beispiel zur Bestimmung und Prüfung konkreter Maststandorte oder zur Optimierung der Masthöhen und Abstände zwischen den Masten. Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem sogenannten Planfeststellungsbeschluss, findet eine umfassende Abwägung aller Belange und Interessen statt.

  1. Antrag

    Der Vorhabenträger beantragt das Planfeststellungsverfahren mit einem Vorschlag eines konkreten Trassenverlaufs, den er auf Basis vorangegangener Untersuchungen erarbeitet hat. Der Antrag wird in der Regel mit Unterstützung von spezialisierten, externen Umweltplanungsbüros und technischen Planern erstellt.

  2. Öffentliche Auslegung

    Die Planfeststellungsbehörde legt die Unterlagen über den Zeitraum von vier Wochen bei den betroffenen Städten und Gemeinden aus. Während dieser Zeit sowie zwei Wochen darüber hinaus können sich alle Bürgerinnen und Bürger in Form einer Stellungnahme an die federführende Behörde zu dem Vorhaben äußern.

    Parallel zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen führt die Genehmigungsbehörde eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch. Dazu gehören die Fachbehörden der Landratsämter, Städte, Gemeinden sowie Verbände.

    Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie die Ergebnisse aus der Anhörung werden in die Planungen eingespeist und können Änderungen wie zum Beispiel eine Anpassung des Trassenverlaufs bewirken.

    Im Anschluss an die Anhörung sowie die öffentliche Auslegung der Unterlagen findet ein Erörterungstermin durch die federführende Behörde statt. Gegenstand und Zweck ist es, rechtzeitig erhobene Einwände gegen die Planung nochmals zu diskutieren. Erörterungstermine sind meist nicht öffentlich. Sie finden im Kreise von Genehmigungs­behörde, Vorhabenträger, berührten Behörden, Betroffenen und weiteren schriftlich Einwendenden statt.

  3. Planfeststellungsbeschluss

    Das Planfeststellungsverfahren mündet im Planfeststellungsbeschluss, also der rechts­verbindlichen Genehmigung für das Vorhaben. Der Planfeststellungsbeschluss und die dazugehörigen Pläne werden in den betroffenen Städten und Gemeinden zur Ansicht ausgelegt. Gegen den Beschluss kann geklagt werden. Auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt schließlich die bauliche Umsetzung.

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Länderübergreifende Maßnahmen

Die Bundesfachplanung

Ziel der Bundesfachplanung ist die Festlegung eines Trassenkorridors, in dem die spätere Detailplanung erfolgt. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die Bundesnetzagentur in Bonn.

Vorplanung

Voraussetzung für den Start des Vorhabens ist eine umfassende Vorplanung mit Erarbeitung eines Trassenkorridorvorschlags. Der Trassenkorridorvorschlag wird in der Regel mit Unterstützung eines spezialisierten, externen Umweltplanungsbüros erstellt.

  1. Antrag auf Bundesfachplanung

    Nach Abschluss der Voruntersuchungen stellt der Vorhabenträger (TransnetBW) einen Antrag auf Bundesfachplanung bei der Genehmigungsbehörde (Bundesnetzagentur). Der Antrag wird in der Regel mit Unterstützung eines spezialisierten, externen Umweltplanungsbüros erstellt.

  2. Antragskonferenz

    Die Genehmigungsbehörde richtet eine oder mehrere Antragskonferenzen aus. Hierzu lädt sie Vereinigungen und Träger öffentlicher Belange ein; darüber hinaus können alle interessierten Bürgerinnen und Bürger teilnehmen. Bei der Konferenz werden Informationen zur Raum- und Umweltverträglichkeit des Trassenkorridor­vorschlags und zu dessen Alternativen gesammelt. Nach der Antragskonferenz wird festgelegt, welche Unterlagen und Gutachten der Vorhabenträger noch vorlegen muss. Im Austausch mit Behörden, Vereinigungen und Öffentlichkeit sollen die Anforderungen an die Planung möglichst frühzeitig geklärt werden.

  3. Raumverträglichkeit, strategische Umweltprüfung und öffentliche Auslegung

    Auf Grundlage der Antragskonferenzen werden im Rahmen der Bundesfachplanung unter anderem eine Raumverträglichkeits­studie und eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Beide legt die Bundesnetz­agentur als Genehmigungsbehörde zusammen mit den vollständigen Antrags­unterlagen über den Zeitraum von einem Monat öffentlich aus. Während dieser Zeit sowie einen Monat darüber hinaus haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich in Form einer Stellungnahme an die Genehmigungs­behörde zu dem Vorhaben zu äußern.

    Parallel zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen führt die Genehmigungs­behörde eine Anhörung der Träger öffent­licher Belange durch. Dazu gehören die Fachbehörden der Landrats­ämter, Städte, Gemeinden und Verbände.

  4. Erörterungstermin

    Die Genehmigungsbehörde prüft alle eingehenden Stellungnahmen und behandelt sie im Rahmen eines öffentlichen Erörterungstermins mit den Einwendern, Behörden, Vereinigungen und dem Vorhabenträger.

  5. Bundesnetzplan

    Den Abschluss der Bundesfachplanung bildet die Entscheidung der Genehmigungsbehörde für einen konkreten Trassenkorridor. Die Behörde wägt dafür alle vorgebrachten Argumente ab. Der in der Bundesfachplanung festgelegte Trassenkorridor ist verbindlich und wird in den Bundes­netzplan aufgenommen.

Die Planfeststellung

Ziel

Im Planfeststellungsverfahren wird das geplante Vorhaben im Detail betrachtet. Grundlage dafür sind technische und umweltfachliche Detailuntersuchungen, zum Beispiel zur Bestimmung und Prüfung konkreter Maststandorte, zur Optimierung der Masthöhen und Abstände zwischen den Masten oder zur Optimierung des Leitungsverlaufs bei Erdkabeln. Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem sogenannten Planfeststellungsbeschluss, findet eine umfassende Abwägung aller Belange und Interessen statt. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die Bundesnetzagentur in Bonn.


Vorplanung

Voraussetzung für den Start des Vorhabens ist eine umfassende Vorplanung mit Erarbeitung eines Vorschlags zum Trassenverlauf. Der Vorschlag zum Trassenverlauf wird in der Regel mit Unterstützung von spezialisierten, externen Umweltplanungsbüros und technischen Planern erstellt.

  1. Antrag

    Nach Abschluss der Voruntersuchungen stellt der Vorhabenträger (TransnetBW) einen Antrag auf Planfeststellung bei der Genehmigungsbehörde (Bundesnetzagentur). Der Antrag wird in der Regel mit Unterstützung von spezialisierten, externen Umweltplanungsbüros und technischen Planern erstellt.

  2. Antragskonferenz

    Die Genehmigungsbehörde richtet eine oder mehrere Antragskonferenzen aus. Hierzu lädt sie Vereinigungen und Träger öffentlicher Belange ein; darüber hinaus können alle interessierten Bürgerinnen und Bürger teilnehmen. Bei der Konferenz werden Informationen zum geplanten Trassenverlauf und möglicher Alternativen gesammelt. Nach der Antragskonferenz wird festgelegt, welche Unterlagen und Gutachten der Vorhabenträger noch vorlegen muss. Im Austausch mit Behörden, Vereinigungen und Öffentlichkeit sollen die Anforderungen an die Planung möglichst frühzeitig geklärt werden.

  3. Erstellung detaillierte Antragsunterlagen und öffentliche Auslegung

    Auf Grundlage der Antragskonferenzen werden im Rahmen der Planfeststellung dann detaillierte Unterlagen zur geplanten Maßnahmen erstellt. Hierzu gehört auch eine Umwelt­verträglichkeits­studie. Die Bundesnetzagentur als Genehmigungs­behörde legt die vollständigen Antrags­unterlagen über den Zeitraum von einem Monat öffentlich aus. Während dieser Zeit sowie einen Monat darüber hinaus haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich in Form einer Stellungnahme an die Genehmigungsbehörde zu dem Vorhaben zu äußern.

    Parallel zur öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen führt die Genehmigungsbehörde eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange durch. Dazu gehören die Fachbehörden der Landratsämter, Städte, Gemeinden und Verbände.

  4. Erörterungstermin

    Im Anschluss an die Anhörung sowie die öffentliche Auslegung der Unterlagen findet ein öffentlicher Erörterungstermin durch die federführende Behörde statt. Gegenstand und Zweck ist es, rechtzeitig erhobene Einwände gegen die Planung nochmals zu diskutieren.

  5. Planfeststellungsbeschluss

    Das Planfeststellungsverfahren mündet im Planfeststellungsbeschluss, also der rechts­verbind­lichen Genehmigung für das Vorhaben. Der Planfeststellungsbeschluss und die dazugehörigen Pläne werden in den betroffenen Städten und Gemeinden zur Ansicht ausgelegt. Gegen den Beschluss kann geklagt werden. Auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt schließlich die bauliche Umsetzung.

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Neubau von
Umspannwerken

  1. Antrag

    Der Vorhabenträger (TransnetBW) reicht einen Antrag auf Genehmigung bei der federführenden Behörde ein; das ist in der Regel das Landratsamt.

  2. Genehmigungsbescheid

    Die Behörde prüft die Unterlagen und entscheidet unmittelbar über die Erteilung eines Genehmigungs­bescheids. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist in diesem Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen, kann nach Ermessen der Behörde aber durchgeführt werden. Der Genehmigungs­bescheid ist rechtskräftig.

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Privatrechtliche Genehmigung

Bei der Planung und Errichtung von Höchstspannungsleitungen nimmt TransnetBW Grundstücke Dritter in Anspruch – indem sie zum Beispiel überspannt werden oder ein Mast darauf gebaut wird. Für diese dauerhafte Inanspruchnahme muss der Grundstücks­eigentümer der TransnetBW ein Leitungsrecht einräumen. Das erfolgt über den Abschluss eines sogenannten Dienstbarkeitsvertrags zwischen dem Eigentümer und TransnetBW. Im Vertrag werden Details geregelt, etwa die Frage, wer die Berechtigten sind, welche Rechte diese haben und welche Beschränkungen durch die Leitungsführung entstehen.

Eine Dienstbarkeit schränkt somit die volle Verfügung eines Eigentümers über sein Grundstück zugunsten anderer Berechtigter ein. Sie wird im Grundbuch des jeweiligen Eigentümers eingetragen und stellt damit die Wahrung des Leitungsrecht zu Gunsten des Berechtigten, in diesem Fall TransnetBW, auch bei Eigentumsübergang sicher. Für die Einräumung einer Dienstbarkeit erhält der Grundstückseigentümer eine Entschädigung.