Abschaltbare Lasten-Umlage

Als abschaltbare Lasten im Sinne der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie (Verbrauchseinrichtungen), wobei

  1. die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem geschlossenen Verteilernetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt erfolgt und
  2. an der Verbrauchseinrichtung die Verbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann (Abschaltleistung).

Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis).

Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach der Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für bestimmte Letztverbrauchergruppen (Privilegierung) keine Anwendung finden.

Wichtiger Hinweis

Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten trat gemäß § 20 Abs. 2 AbLaV am 1. Juli 2022 größtenteils außer Kraft. Im Jahr 2023 wird keine AbLaV-Umlage mehr erhoben.

AbLaV-Umlage

0,003 ct/kWh

0,009 ct/kWh

0,007 ct/kWh

0.005 ct/kWh

0,011 ct/kWh

0,006 ct/kWh

Da zum Zeitpunkt der Umlagenveröffentlichung im Oktober 2015 keine gültige Verordnung vorlag, wurde für 2016 keine Umlage erhoben und veröffentlicht.

0,006 ct/kWh

0,009 ct/kWh