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KWKG-Umlage / KWKG-Förderung
TransnetBW GmbH
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70173 Stuttgart
Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) wurde zur Förderung der besonders energieeffizienten Anlagen zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme sowie den Ausbau der dazu erforderlichen Verteilnetze für Wärme/Kälte sowie deren Speicherung vom Gesetzgeber vor über 20 Jahren eingeführt.
Zweck des KWKG ist es, die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Strom- und Wärmeversorgung basierend auf erneuerbaren Energien in Deutschland zu unterstützen und somit einen wichtigen Beitrag zur Energieeinsparung sowie zum Klima- und Umweltschutz zu leisten.
Das KWKG regelt im Einzelnen:
Die KWKG-Umlage ist das zentrale Finanzierungsinstrument zur Förderung der ressourcenschonenden gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme.
Die Regelungen zur KWKG-Umlage hat der Gesetzgeber vom KWKG in das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) überführt. Hintergrund ist die Neuordnung des Umlagensystems durch die Novellierung im Rahmen des sogenannten Osterpaketes. Im EnFG ist die Ermittlung, Erhebung und der Ausgleichsmechanismus der Umlagen (KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage) vereinheitlicht geregelt.
Das EnFG dient unter anderem der Sicherstellung der Finanzierung der nach dem KWKG entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt das EnFG die Bestimmungen zur Ermittlung des KWKG-Finanzierungsbedarfs und dessen Ausgleich durch die Erhebung der KWKG-Umlage. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die KWKG-Umlage für das jeweils folgende Kalenderjahr.
Die KWKG-Umlage ist bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständiger Aufschlag auf die Netzentnahme in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs zu verstehen, welcher auf der Stromrechnung ausgewiesen wird.
0,277 ct/kWh
0,275 ct/kWh
0,357 ct/kWh
0,378 ct/kWh
0,254 ct/kWh
0,226 ct/kWh
0,280 ct/kWh
0,345 ct/kWh
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) befindet sich derzeit in der Novellierung und soll bis Ende des Jahres 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Aufgrund der aus dem aktuellen Novellierungsprozess zum KWKG resultierenden Rechtsunsicherheit ist es erforderlich, die KWKG-Umlage für das Jahr 2017 sowohl auf Basis des derzeit gültigen Gesetzes als auch auf Basis des Regierungsentwurfs zu erstellen. Die Übertragungsnetzbetreiber gehen davon aus, dass die Gesetzesnovelle zum KWKG bis Ende des Jahres 2016 verabschiedet wird und das „neue“ Gesetz ab 1. Januar 2017 umgesetzt werden kann. Daher ist für den Wälzungsprozess die indikative KWKG-Umlage als Aufschlag auf Netzentgelte in Ansatz zu bringen. Die zusätzlich nach derzeitigem KWKG veröffentlichten „alten“ KWK-Aufschläge dienen zur Wahrung der Anforderungen aus dem gültigen Gesetz und stellen eine Rückfallebene dar, falls die KWKG-Novelle wider Erwarten nicht zum 1. Januar 2017 in Kraft treten sollte.
Die entsprechenden Umlagen finden Sie unter netztransparenz.de.
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,445 ct/kWh | 0,040 ct/kWh | 0,030 ct/kWh |
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale KWKG-Umlage von 0,04 ct/kWh
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,030 ct/kWh
Abnahmemenge | gültig für | Preis bis 31.12.2014 ct / kWh | Preis ab 01.01.2015 ct / kWh |
---|---|---|---|
Abnahme der ersten 100.000 kWh/a | alle am Netz des Netzbetreibers angeschlossenen Letztverbraucher | 0,178 | 0,254 |
Abnahme über die ersten 100.000 kWh/a hinaus | nicht stromintensives, produzierendes Gewerbe | 0,055 | 0,051 |
Abnahme über die ersten 100.000 kWh/a hinaus | stromintensives, produzierendes Gewerbe | 0,025 | 0,025 |
Abnahmemenge | gültig für | Preis bis 31.12.2013 ct / kWh | Preis ab 01.01.2014 ct / kWh |
---|---|---|---|
Abnahme der ersten 100.000 kWh/a | alle am Netz des Netzbetreibers angeschlossenen Letztverbraucher | 0,115 | 0,178 |
Abnahme über die ersten 100.000 kWh/a hinaus | nicht stromintensives, produzierendes Gewerbe | 0,050 | 0,055 |
Abnahme über die ersten 100.000 kWh/a hinaus | stromintensives, produzierendes Gewerbe | 0,025 | 0,025 |
Abnahmemenge | gültig für | Preis bis 31.12.2012 ct / kWh | Preis ab 01.01.2013 ct / kWh |
---|---|---|---|
Abnahme der ersten 100.000 kWh/a | alle am Netz des Netzbetreibers angeschlossenen Letztverbraucher | 0,064 | 0,115 |
Abnahme über die ersten 100.000 kWh/a hinaus | nicht stromintensives, produzierendes Gewerbe | 0,050 | 0,050 |
Abnahme über die ersten 100.000 kWh/a hinaus | stromintensives, produzierendes Gewerbe | 0,025 | 0,025 |
Das KWKG-Portal dient der Erfassung von relevanten Daten für die Marktpartner in der TransnetBW-Regelzone. Hier können Sie Ihre Daten melden und einsehen. Der Zugriff erfolgt zentral über unser Marktpartnerportal.
Entwicklung der KWKG-Umlage
Tabellenübersicht der vergütungsrelevanten Kategorien
Einnahme- und Ausgabepositionen der ÜNB
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Energiefinanzierungsgesetz
Abwicklung des Belastungsausgleichs
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