EEG-Finanzierung

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Einspeisung und Vergütung von Strom aus regenerativen Quellen und ist damit Treiber für den Ausbau von erneuerbaren Energien in Deutschland. Zweck dieses Gesetzes ist es eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.

Schlüssel zu einer nachhaltigen Energieversorgung

Die erneuerbaren Energien sind in Deutschland zum Fundament einer zukünftigen Energieversorgung geworden. Zu ihrer Förderung hat der deutsche Gesetzgeber verschiedene Instrumentarien erarbeitet, allen voran das EEG. Ziel dieses Gesetzes ist – im Interesse des Klima- und Umweltschutzes – insbesondere die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht. Zur Erreichung dieses Ziels soll ihr Anteil an der Stromerzeugung bis 2030 auf mindestens 80 % gesteigert werden.

Darüber hinaus fördert der Gesetzgeber die Erzeugung von Strom in sogenannten Kraft-Wärme-gekoppelten Anlagen über das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), da eine gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme sehr effizient und damit umweltfreundlich ist.

Als Übertragungsnetzbetreiber sind wir für die Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben verantwortlich und damit zentraler Akteur bei der Förderung der erneuerbaren Energien.

EEG-Förderung

Wie funktioniert die EEG-Finanzierung?

Ganz vereinfacht gesagt, wird der EEG-Strom über ein mehrstufiges System vom EEG-Anlagenbetreiber an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) geliefert, welcher den aufgenommenen EEG-Strom an der Strombörse vermarktet. Sofern die Preise, die an der Börse erzielt werden, unter den gesetzlich festgelegten Zahlungsansprüchen liegen, wurde den ÜNB bis zum 30. Juni 2022 der Differenzbetrag über die EEG-Umlage, die auf alle Stromverbraucher gleichmäßig umgelegt wurde, erstattet. Die EEG-Umlage war somit ein Teil des Strompreises und ein wesentlicher Teil zur Förderung der erneuerbaren Energien.

Ab dem 1. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage auf null ct/kWh gesenkt und gesetzlich mit Wirkung zum 1. Januar 2023 vollständig abgeschafft. Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien, also der Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben der ÜNB, erfolgt zukünftig aus dem Sondervermögen des „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF). Die Mittel dieses Staatsfonds stammen vorwiegend aus dem Emissionshandel sowie aus Bundeszuschüssen.

So erfolgt die vertikale Wälzung der EEG-Förderkosten:

  • Die Verteilnetzbetreiber (VNB) sind grundsätzlich zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energien verpflichtet. Betreiber von Anlagen für erneuerbare Energien können den erzeugten Strom in das Netz des zuständigen VNB einspeisen. Für den eingespeisten Strom haben die Anlagenbetreiber einen Anspruch auf eine feste Vergütung gegenüber den VNB, die sogenannte Einspeisevergütung. Diese wird für eine bestimmte Dauer, in der Regel für 20 Jahre, garantiert.

    Förderfähig ist die Stromerzeugung aus Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie sowie Biomasse. Die Höhe der Förderung richtet sich generell nach der Energieart, dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Leistung der Anlage sowie weiteren Kriterien (z. B. Anbringungsort bei Solaranlagen).
     
  • Die VNB leiten den aufgenommenen Strom unverzüglich bilanziell an den zuständigen ÜNB weiter. Der regelverantwortliche ÜNB nimmt den Strom auf und erstattet dafür dem VNB die Zuschlags- und Förderzahlungen.
     
  • Der aufgenommene Strom aus erneuerbaren Energien wird von den Übertragungsnetzbetreibern an den Strombörsen vermarktet. Die erzielten Erlöse dienen der Finanzierung der erneuerbaren Energien in Deutschland.
  • Darüber hinaus haben Anlagenbetreiber nach den Regularien des EEG auch die Möglichkeiten den erzeugten Strom über das sogenannte Marktprämienmodell direkt an den Strombörsen zu vermarkten. Die Höhe der Marktprämie richtet sich nach dem aktuellen Marktpreis, wobei stets eine Mindestvergütung garantiert wird. Neben der Marktprämie als geförderte Direktvermarktung haben Anlagenbetreiber auch noch die Möglichkeit den Strom über die nichtgeförderte „Sonstige Direktvermarktung“ an den Strombörsen zu veräußern.
03 Wälzmechanismus Vermarktung

EEG/StromPBG-Portal

Das EEG/StromPBG-Portal dient der Erfassung von relevanten Daten für die Marktpartner in der TransnetBW-Regelzone. Hier können Sie Ihre Daten melden und einsehen. Der Zugriff erfolgt zentral über unser Marktpartnerportal.

TAM-Meldeportal

Das TAM-Meldeportal dient der Erfüllung der Meldepflichten über Förder- und Entlastungssummen nach dem EEG, EnFG sowie StromPBG. Das gemeinsame Meldeportal der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ist die zentrale Stelle zur Abgabe der TAM-Meldungen. Die ÜNB führen die Datenerhebung über Förder- und Entlastungssummen zur Erfüllung europarechtlicher Transparenzverpflichtungen durch (Transparency Award Module = „TAM-Meldungen“).

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