EEG-Finanzierung

Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Einspeisung und Vergütung von Strom aus regenerativen Quellen und ist damit Treiber für den Ausbau von erneuerbaren Energien in Deutschland. Zweck dieses Gesetzes ist es eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.

Schlüssel zu einer nachhaltigen Energieversorgung

Die erneuerbaren Energien sind in Deutschland zum Fundament einer zukünftigen Energieversorgung geworden. Zu ihrer Förderung hat der deutsche Gesetzgeber verschiedene Instrumentarien erarbeitet, allen voran das EEG. Ziel dieses Gesetzes ist – im Interesse des Klima- und Umweltschutzes – insbesondere die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht. Zur Erreichung dieses Ziels soll ihr Anteil an der Stromerzeugung bis 2030 auf mindestens 80 % gesteigert werden.

Darüber hinaus fördert der Gesetzgeber die Erzeugung von Strom in sogenannten Kraft-Wärme-gekoppelten Anlagen über das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), da eine gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme sehr effizient und damit umweltfreundlich ist.

Als Übertragungsnetzbetreiber sind wir für die Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben verantwortlich und damit zentraler Akteur bei der Förderung der erneuerbaren Energien.

EEG-Förderung

Wie funktioniert die EEG-Finanzierung?

Ganz vereinfacht gesagt, wird der EEG-Strom über ein mehrstufiges System vom EEG-Anlagenbetreiber an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) geliefert, welcher den aufgenommenen EEG-Strom an der Strombörse vermarktet. Sofern die Preise, die an der Börse erzielt werden, unter den gesetzlich festgelegten Zahlungsansprüchen liegen, wurde den ÜNB bis zum 30.06.2022 der Differenzbetrag über die EEG-Umlage, die auf alle Stromverbraucher gleichmäßig umgelegt wurde, erstattet. Die EEG-Umlage war somit ein Teil des Strompreises und ein wesentlicher Teil zur Förderung der erneuerbaren Energien.

Ab dem 01.07.2022 wurde die EEG-Umlage auf null ct/kWh gesenkt und gesetzlich mit Wirkung zum 01.01.2023 vollständig abgeschafft. Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien, also der Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben der ÜNB, erfolgt zukünftig aus dem Sondervermögen des „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF). Die Mittel dieses Staatsfonds stammen vorwiegend aus dem Emissionshandel sowie aus Bundeszuschüssen.

So erfolgt die vertikale Wälzung der EEG-Förderkosten:

  • Die Verteilnetzbetreiber (VNB) sind grundsätzlich zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energien verpflichtet. Betreiber von Anlagen für erneuerbare Energien können den erzeugten Strom in das Netz des zuständigen VNB einspeisen. Für den eingespeisten Strom haben die Anlagenbetreiber einen Anspruch auf eine feste Vergütung gegenüber den VNB, die sogenannte Einspeisevergütung. Diese wird für eine bestimmte Dauer, in der Regel für 20 Jahre, garantiert.

    Förderfähig ist die Stromerzeugung aus Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie sowie Biomasse. Die Höhe der Förderung richtet sich generell nach der Energieart, dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Leistung der Anlage sowie weiteren Kriterien (z. B. Anbringungsort bei Solaranlagen).
     
  • Die VNB leiten den aufgenommenen Strom unverzüglich bilanziell an den zuständigen ÜNB weiter. Der regelverantwortliche ÜNB nimmt den Strom auf und erstattet dafür dem VNB die Zuschlags- und Förderzahlungen.
     
  • Der aufgenommene Strom aus erneuerbaren Energien wird von den Übertragungsnetzbetreibern an den Strombörsen vermarktet. Die erzielten Erlöse dienen der Finanzierung der erneuerbaren Energien in Deutschland.
02 Wälzmechanismus Weiterleitung
  • Darüber hinaus haben Anlagenbetreiber nach den Regularien des EEG auch die Möglichkeiten den erzeugten Strom über das sogenannte Marktprämienmodell direkt an den Strombörsen zu vermarkten. Die Höhe der Marktprämie richtet sich nach dem aktuellen Marktpreis, wobei stets eine Mindestvergütung garantiert wird. Neben der Marktprämie als geförderte Direktvermarktung haben Anlagenbetreiber auch noch die Möglichkeit den Strom über die nichtgeförderte „Sonstige Direktvermarktung“ an den Strombörsen zu veräußern.
03 Wälzmechanismus Vermarktung

EEG-Umlage

3,723 Cent/kWh

Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 3,723 ct/kWh und im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 gemäß § 60 Abs. 1a EEG 2021 n. F. 0,000 ct/kWh.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2021 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64 bis 65b und 103 EEG 2021 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß §§ 61 ff. EEG 2021 anteilig erhoben.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

6,500 Cent/kWh

Die EEG-Umlage für das Jahr 2021 beträgt 6,500 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2021 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten. 

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2021 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65, 65a und 103 EEG 2021 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß §§ 61 ff. EEG 2021 anteilig erhoben.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

6,756 Cent/kWh

Die EEG-Umlage für das Jahr 2020 beträgt 6,756 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2020 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2017 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65 und 103 EEG 2017 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß §§ 61 ff. EEG 2017 anteilig erhoben.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

6,405 Cent/kWh

Die EEG-Umlage für das Jahr 2019 beträgt 6,405 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2019 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2017 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65 und 103 EEG 2017 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß §§ 61 ff. EEG 2017 anteilig erhoben.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

6,792 Cent/kWh

Die EEG-Umlage für das Jahr 2018 beträgt 6,792 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2018 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2017 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65 und 103 EEG 2017 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß §§ 61 ff. EEG 2017 anteilig erhoben.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

6,880 Cent/kWh

Die EEG-Umlage für das Jahr 2017 beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2017 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2014 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65 und 103 EEG 2014 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß § 61 EEG 2014 anteilig erhoben.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

6,354 Cent/kWh

Die EEG-Umlage für das Jahr 2016 beträgt 6,354 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2016 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2014 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65 und 103 EEG 2014 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß § 61 EEG 2014 anteilig erhoben.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

6,170 Cent/kWh

Die EEG-Umlage für das Jahr 2015 beträgt 6,170 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2015 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2014 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65 und 103 EEG 2014 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß § 61 EEG 2014 anteilig erhoben.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber:

6,240 Cent/kWh

Die EEG-Umlage für das Jahr 2014 beträgt 6,240 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2014 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1 und § 42 Abs. 1 EEG anteilig auf 10% oder 1% der EEG-Umlage oder 0,05 ct/kWh bzw. gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 2 EEG vollständig auf 0,05 ct/kWh begrenzen.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

5,277 Cent/kWh

Die EEG-Umlage für das Jahr 2013 beträgt 5,277 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2013 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.

Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1 EEG anteilig auf 10% oder 1% der EEG-Umlage oder 0,05ct / kWh bzw. gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 2 EEG vollständig auf 0,05 ct/kWh begrenzen.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.

EEG/StromPBG-Portal

Das EEG/StromPBG-Portal dient der Erfassung von relevanten Daten für die Marktpartner in der TransnetBW-Regelzone. Hier können Sie Ihre Daten melden und einsehen. Der Zugriff erfolgt zentral über unser Marktpartnerportal.

TAM-Meldeportal

Das TAM-Meldeportal dient der Erfüllung der Meldepflichten über Förder- und Entlastungssummen nach dem EEG, EnFG sowie StromPBG. Das gemeinsame Meldeportal der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ist die zentrale Stelle zur Abgabe der TAM-Meldungen. Die ÜNB führen die Datenerhebung über Förder- und Entlastungssummen zur Erfüllung europarechtlicher Transparenzverpflichtungen durch (Transparency Award Module = „TAM-Meldungen“).

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