bilanzierung und abrechnung

Bilanzkreis­abrechnung und Bilanz­kreis­treue

Bilanzkreis­abrechnung

Die Ermittlung von Bilanzabweichungen erfolgt gemäß den von der Bundesnetzagentur festgelegten Marktprozessen (BK607002) für die Bilanzkreisabrechnung Strom „MaBiS“.

Ermittlung Abrechnungs­preis für Bilanzkreis­abrechnung

Als Preis für die Abweichungen der Bilanzkreise wird deutschlandweit für alle Bilanzkreise der sogenannte reBAP («regelzonen­einheitlicher Bilanz­ausgleichs­energiepreis») ermittelt. Er wird für jede Viertelstunde eines Monats gemeinsam von den vier deutschen ÜNB berechnet.

Durchführung der Bilanzkreis­abrechnung

Die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie wird im Zuge der Bilanzkreisabrechnung vom Bilanzkreiskoordinator zwischen dem 34. und 42. Werktag nach Ablauf eines Kalendermonats den Bilanzkreisverantwortlichen entsprechend ihren Abweichungen in Rechnung gestellt.

Im Falle von nachträglichen Korrekturmeldungen von Energiemengen findet sieben Monate nach Abrechnungsmonat eine Korrekturabrechnung statt.

Die im Zuge der Bilanzkreisabrechnung ermittelte Mengendifferenz wird ¼stündlich mit dem ermittelten reBAP multipliziert. Die resultierenden ¼stündlichen Kosten oder Erlöse werden auf eine Monatssumme aufaddiert.

Bilanzkreistreue

Zu den Aufgaben und Pflichten des Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) nach § 4 Abs. 2 S. 2 StromNZV in Verbindung mit Ziffer 5 des Standardbilanzkreisvertrags gehört die ausgeglichene Bewirtschaftung der Bilanzkreise.

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit den Positionspapieren vom 16. September 2013 und 28. Mai 2020 diese Pflichten konturiert. Zu dem Kernbereich der vorgenannten Pflichten zählt die Gewährleistung einer ausgeglichenen Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde. Hierfür hat der Bilanzkreisverantwortliche Sorge und Verantwortung zu tragen.

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Positionspapier 2020
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Da trotz bestmöglicher Sorgfalt bei der Prognoseerstellung Bilanzkreisabweichungen entstehen können, werden diese im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung dem BKV in Rechnung gestellt.

Sollten sich signifikante Bilanzkreisabweichungen ergeben, bemühen sich ÜNB und BKV gemäß Ziffer 11.4 des Standardbilanzkreisvertrags gemeinsam um Klärung.

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