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Aufschlag für besondere Netznutzung / Entgangene Erlöse
TransnetBW GmbH
Pariser Platz
Osloer Straße 15-17
70173 Stuttgart
Dank des Aufschlags für besondere Netznutzung können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ein reduziertes individuelles Netzentgelt oder eine Freistellung von den Netzentgelten vereinbaren. Dabei wird unterschieden zwischen Unternehmen mit einem besonderen bzw. netzstabilisierenden Nutzungsverhalten (atypische oder stromintensive Netznutzung) und Unternehmen mit Anlagen, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen. Zudem können Verteilnetzbetreiber, die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich für die hierdurch entstandenen Mehrkosten erhalten.
Die Regelungen zur Beantragung des individuellen Netzentgeltes sind im § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) enthalten. Die Regelung zur Netzentgeltbefreiung ist im § 118 Abs. 6 EnWG erfasst. Die BNetzA-Festlegung BK8-24-001-A regelt die Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von EE-Anlagen. Die Kostenabwicklung dieser Regelungen erfolgt nach dem § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlagemechanismus.
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben die entgangenen Erlöse und die EE-Kostenwälzungsbeträge den nachgelagerten Verteilernetzbetreibern zu erstatten und durch Verrechnung bundesweit untereinander auszugleichen. Somit werden in Folge die aus individuellen Netzentgelten entstehenden Kosten und die aus der Wälzung von EE-Integrationskosten resultierenden Kosten als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt. Dieser Aufschlag für besondere Netznutzung wird als gesonderter Betrag in Cent pro Kilowattstunde auf der Rechnung von Stromverbrauchern ausgewiesen.
Die ÜNB ermitteln und veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres den Aufschlag für besondere Netznutzung für das jeweils folgende Kalenderjahr.
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' | LV Gruppe nach § 21 EnFG |
---|---|---|---|
1,558 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh | 0,000 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,643 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,417 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,437 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,432 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,358 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,305 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,370 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,388 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,378 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
Die § 19-Umlage 2016 berücksichtigt die Ergebnisse der Jahresabrechnung für das Jahr 2014 auf Basis der Wirtschaftsprüfertestate.
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,227 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
LV Gruppe A' | LV Gruppe B' | LV Gruppe C' |
---|---|---|
0,187 ct/kWh | 0,050 ct/kWh | 0,025 ct/kWh |
Letztverbrauchsgruppen
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh
Strommengen von Letztverbrauchern, die eine Privilegierung nach § 21 Abs. 1–5 EnFG (Stromspeicher, Ladepunkte und Speichergas) in Anspruch nehmen.
Das KWKG-Portal dient der Erfassung von relevanten Daten bzgl. der entgangenen Erlöse und der StromNEV-Umlage für die Marktpartner in der TransnetBW-Regelzone. Hier können Sie Ihre Daten melden und einsehen. Der Zugriff erfolgt zentral über unser Marktpartnerportal.
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