Strompreisbremse
Abschöpfungsseite
Abzuschöpfende Anlagen
Gemäß dem StromPBG sind Anlagen über 1 MW installierter Leistung grundsätzlich abschöpfungsrelevant, sofern einer der folgenden Energieträger eingesetzt wird: erneuerbare Energien (auch Biogas mit Ausnahme von Biomethan), Abfall, Kernkraft, Braunkohle und Raffinerie-Rückstände. Zu den nicht abzuschöpfenden Energieträgern gehören Steinkohle, Erdgas, Biomethan, leichtes Heizöl, Sondergase sowie Flüssiggas (§ 13 Abs. 3 StromPBG).
Abschöpfungszeiträume
Aktuell sieht das Gesetz zwei Abschöpfungszeiträume vor:
- 01.12.2022 – 31.03.2023
- 01.04.2023 – 30.06.2023
Der Gesetzgeber hat bis zum 31.05.2023 die Gelegenheit den Anwendungszeitraum des StromPBG per Verordnung maximal bis zum 30.04.2024 zu verlängern (§ 13 Abs. 2 StromPBG).
Ermittlung der abzuschöpfenden Anlagen und Registration
Zur Ermittlung und Abschöpfung der Überschusserlöse sieht das StromPBG folgenden Mechanismus vor: im ersten Schritt teilen die Anschlussnetzbetreiber der abschöpfungsrelevanten Anlagen die Adressdaten dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31.03.2023 mit (§ 32 Abs. 3 StromPBG). Die so erfassten Anlagenbetreiber werden vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber angeschrieben mit der Aufforderung sich im (noch in der Entwicklung befindlichen) Strompreisbremsen-Portal zu registrieren. Hier gilt es zu beachten, dass alle vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber jeweils ein eigenes Internetportal für die Abwicklung der Strompreisbremse bereitstellen werden.
Selbstveranlagung durch die Anlagenbetreiber
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 sind die Anlagenbetreiber für die Ermittlung der korrekten Abschöpfungsbeträge verantwortlich. Um die Anlagenbetreiber bei der Ermittlung der Überschusserlöse zu unterstützen, werden die Übertragungsnetzbetreiber in ihren jeweiligen Portalen eine Funktionalität bereitstellen, welche, basierend auf erforderlichen Eingabewerten des Anlagenbetreibers, die Abschöpfungsbeträge ermittelt. Zusätzlich werden die Übertragungsnetzbetreiber ein Excel-basiertes Tool bereitstellen, welches ebenfalls eine Vorab-Berechnung der Abschöpfungsbeträge ermöglicht und gleichzeitig als Datencontainer für den Upload der erforderlichen Eingabewerte dienen wird. Alternativ kann für den Datencontainer auch eine Vorlage im CSV-Format verwendet werden. Die Vorlage wird durch die Übertragungsnetzbetreiber bereitgestellt werden.
Die Anlagenbetreiber müssen für den ersten Abschöpfungszeitraum ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem/den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber erstmalig bis zum 31.07.2023 erfüllen (§ 29 Abs. 1 StromPBG).
Zahlung der Abschöpfungsbeträge
Die in der Selbstveranlagung ermittelten Abschöpfungsbeträge wird der zuständige Übertragungsnetzbetreiber dem jeweiligen Anschlussnetzbetreiber mitteilen. Die Zahlung der Abschöpfungsbeträge durch den Anlagenbetreiber erfolgt an den Anschlussnetzbetreiber. Die Frist für die Zahlung der Abschöpfungsbeträge für den ersten Abschöpfungszeitraum durch den Anlagenbetreiber an den Anschlussnetzbetreiber ist der 15.08.2023 (§ 14 Abs. 1 StromPBG).
Weiterleitung der Abschöpfungsbeträge zur Entlastungsseite
Die erhaltenen Abschöpfungsbeträge leiten die Anschlussnetzbetreiber an die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber weiter (§ 22 StromPBG), von wo aus die Gelder auf die Strompreisbremsenkonten fließen und dort zur Entlastung der Letztverbraucher herangezogen werden.
Weitere Hinweise zur Strompreisbremse hat das BMWK auf seiner Homepage veröffentlicht.