24. Oktober 2017
Hintergrund zur EEG-Umlage: Wer muss zahlen? Welche Ausnahmen gibt es?
Wer Strom aus dem öffentlichen Netz bezieht, bezahlt für jede verbrauchte Kilowattstunde die EEG-Umlage. Die Abrechnung erfolgt über die Stromrechnung. Was ist aber mit denen, die ihren Strom selbst erzeugen, beispielsweise mittels einer Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach? Müssen sie die EEG-Umlage ebenfalls abführen? In den meisten Fällen lautet die Antwort hier: Ja! Denn grundsätzlich ist die Umlage von jedem Stromverbraucher zu zahlen. Daher müssen auch diejenigen, die ihren Strom selbst erzeugen und selbst verbrauchen, zumeist die EEG-Umlage entrichten. Doch es gibt Ausnahmen und Sonderregelungen, die beachtet werden sollten.
So muss für Bestandsanlagen, d.h. für Anlagen, die bereits vor dem 1. August 2014 zur Eigenversorgung genutzt wurden, zumeist keine EEG-Umlage abgeführt werden. Doch kann dieser Bestandsschutz unter bestimmten Umständen entfallen – beispielsweise, wenn die Leistung der eigenen Erzeugungsanlage erhöht wird. Auch besteht grundsätzlich kein Bestandsschutz, wenn Strom an Dritte geliefert wird.
Auch diejenigen Eigenversorger, die ihre Anlage erst nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen haben, können aufgrund einer Vielzahl von Sonderregelungen darauf hoffen, keine oder nur eine reduzierte EEG-Umlage zu zahlen. Beispielsweise sind für Erzeugungsanlagen mit höchstens 10 Kilowattstunde installierter Leistung die ersten 10.000 kWh selbst verbrauchten Stroms je Kalenderjahr von der EEG-Umlage befreit. Treffen diese oder andere Sonderregelungen zu, muss der örtliche Anschlussnetzbetreiber darüber informiert sein.
Keine Reduzierungen gibt es für diejenigen Anlagenbetreiber, die ihren Strom selbst erzeugen und an jemand anderen (z.B. Mieter oder Untermieter) liefern. In diesem Fall muss der Anlagenbetreiber für jede weitergeleitete Kilowattstunde die volle EEG-Umlage an den regional zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zahlen. Hierzu müssen dem Übertragungsnetzbetreiber für die jährliche Endabrechnung alle Informationen zur Lieferung an Dritte bis spätestens zum 31. Mai zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Informationen zur EEG-Umlage für Anlagenbetreiber stehen im „Leitfaden zur Eigenversorgung“ der Bundesnetzagentur. Für Baden-Württemberg sind die Kontaktdaten auf unserer Website.
Am 16. Oktober 2017 haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für 2018 veröffentlicht [1]. Sie beträgt ab dem 1. Januar 2018 6,792 Cent pro Kilowattstunde und ist von jedem Verbraucher über den Strompreis abzuführen. Der Begriff „EEG-Umlage“ leitet sich von dem zugrunde liegenden Gesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), ab. Dieses soll den Ausbau der erneuerbaren Energien und somit die Energiewende im Stromsektor vorantreiben.