EEG-Jahres­abrechnung

Die Übertragungsnetzbetreiber sind im Rahmen der Veröffentlichung nach § 51 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 verpflichtet, auf ihren Internetseiten einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen zur Jahresabrechnung nach §§ 70 bis 73 EEG 2023 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten.

Grundlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber vertreten im Rahmen des EEG 2023 sowohl die Rolle des abnahmepflichtigen Netzbetreibers (mit Ausnahme von TransnetBW GmbH) im Sinne des § 11 EEG 2023 für unmittelbar oder mittelbar angeschlossene EEG-Anlagen als auch die Rolle des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) gemäß § 3 Nr. 44 EEG 2023.

In der Rolle als abnahmepflichtiger Netzbetreiber nehmen die ÜNB von unmittelbar oder mittelbar in das Netz einspeisenden Anlagen, die in den Geltungsbereich des EEG 2023 fallen, den Strom physikalisch ab und vergüten diesen nach den §§ 19ff. EEG 2023. Sofern der Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 EEG 2023 in Verbindung mit § 21 EEG 2023 geltend macht, umfasst die Abnahmepflicht auch die kaufmännische Abnahme. Als regelverantwortlicher ÜNB nehmen die ÜNB von nachgelagerten Verteilnetzbetreibern (VNB) in ihrer Regelzone den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2023 vergüteten EEG-Strom ab. Der somit vom ÜNB aufgenommene EEG-Strom wird nach den gesetzlichen Vorgaben an der Strombörse (i.S.d. § 3 Nr. 43a EEG 2023) gemäß § 2 Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) vermarktet. Weiterhin erstatten die ÜNBs ihren nachgelagerten VNBs die im EEG 2023 geregelten geleisteten Zahlungen nach den § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 sowie geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen früherer EEG-Fassungen. Im Gegenzug sind vermiedene Netzentgelte nach § 18 Stromnetzentgeltverordnung, die nicht an Anlagenbetreiber gewährt wurden, sowie Zahlungen für Pflichtverstöße nach § 52 EEG 2023 vom VNB an den ÜNB auszuzahlen. Die Differenz zwischen den Ausgaben (z. B. Zahlungen für Förderung an die VNB, Börsenzugangskosten oder Ausgleichsenergiekosten) einerseits sowie den Einnahmen (z. B. den Börsenerlösen) andererseits, wird über einen Ausgleichsanspruch gemäß § 6 EnFG geregelt.

Ermittlung der unmittelbar oder mittelbar ins Übertragungsnetz eingespeisten EEG-Strommengen

Von den EEG-Anlagenbetreibern, deren Anlagen unmittelbar (mit Ausnahme der TransnetBW GmbH) oder mittelbar an das Netz des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers angeschlossen sind, wurden die für die Vergütungszahlungen und den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Daten gemäß §§ 70 und 71 EEG 2023 angefordert, sofern sie dem jeweiligen ÜNB nicht bereits vorlagen.

Ermittlung der eingespeisten und vergüteten EEG-Strommengen

Die VNB wurden schriftlich aufgefordert, bis zum 31. Mai die in § 55 Abs. 1 EnFG i. V. m. § 50 Nr. 2 Buchst. a und c EnFG vorgesehenen Daten (VNB-EEG-Jahresmeldung) bereitzustellen und durch einen Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 EnFG bescheinigen zu lassen (VNB-EEG-Testat). Die Erfassung der VNB-Jahresmeldung erfolgte hierbei auf elektronischem Wege. Die eingegangenen VNB-Testate wurden erfasst und plausibilisiert, sowie ein Abgleich mit den vorliegenden VNB-Jahresmeldungen hergestellt. Bei Abweichungen und Unregelmäßigkeiten wurden offene Punkte durch bilateralen Kontakt mit den VNB geklärt. Die VNB-Jahresmeldungen enthalten für jede einzelne EEG-Anlage die zugehörigen Strommengen, die Vergütungszahlungen, sowie die vermiedenen Netzentgelte (sofern für die jeweilige Anlage relevant) und oder Zahlungen für Pflichtverstöße. In den VNB-Testaten wurden die in der VNB-EEG-Jahresmeldung getätigten Angaben, auf Energieträgerebene zusammengefasst bescheinigt. Durch Summierung der bescheinigten Werte wird der dem VNB zustehende Anspruch auf Belastungsausgleich ermittelt.

Ermittlung EEG-umlagepflichtigen Strommengen (Nachträge)

Im Zuge der Abschaffung der EEG-Umlage zum 01.01.2023 haben die Übertragungsnetzbetreiber ihre EEG-Umlagekunden darauf hingewiesen, dass Nachträge zu EEG-umlagepflichtigen Strommengen im Rahmen einer Jahresmeldung jeweils bis zum 31.05. gegenüber dem jeweiligen regelverantwortlichen ÜNB zu melden sind. Zu diesem Zweck wurde auf netztransparenz.de ein entsprechender Hinweis platziert.

Darüber hinaus übermitteln die VNB in ihrem Testat nach § 55 Abs. 1 EnFG für vergangene Leistungsjahre ebenfalls EEG-Umlagezahlungen aus der Abwicklung der Eigenversorgung, für die die VNB gemäß § 66 Abs. 1 EnFG i. V. m. § 62 EEG i. V. m. § 61j Abs. 2 EEG 2021 zuständig sind.

Die Korrekturen der EEG-umlagepflichtigen Strommengen sind dem EEG-Konto zugeordnet.

Zusammenfassung Testierung

Die im Rahmen der Regelzonentestierung des jeweiligen ÜNB eingebrachten Daten zur EEG-Jahresabrechnung werden in einem gemeinsamen Testat zusammengefasst und sind unter diesem Link auf Netztransparenz.de veröffentlicht.

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