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EEG-Umlage
TransnetBW GmbH
Pariser Platz
Osloer Straße 15-17
70173 Stuttgart
eeg
Sofern Sie zur Abführung der EEG-Umlage an die TransnetBW verpflichtet sind, so können Sie sich über unsere EEG-Anmeldeseite zur Abführung der EEG-Umlage bei der TransnetBW anmelden. Bevor Sie jedoch direkt mit Ihrer Anmeldung beginnen, erhalten Sie hier zur Einordnung Ihrer EEG-Umlagepflicht allgemeine Informationen. Sollten Sie noch nicht mit den Regelungen des EEG zur Abführung der EEG-Umlage vertraut sein, so erhalten Sie hierüber eine Übersicht. Weitere Informationen den Anmeldeprozess betreffend, werden Ihnen direkt auf der EEG-Anmeldeseite während dem Anmeldevorgang angezeigt.
die eeg-umlage
Ein Erklärvideo zu den Zuständigkeiten und Erhebung der EEG-Umlage am Beispiel einer Photovoltaikanlage.
Gemäß § 60 Abs. 1 EEG 2021 haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Mit diesen Zahlungen wird die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach § 3 Abs. 3 und 4 EEV sowie § 6 EEAV gedeckt.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 Abs. 1 EEV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen. Folgende EEG-Umlagen liegen vor:
Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 3,723 ct/kWh und im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 gemäß § 60 Abs. 1a EEG 2021 n. F. 0,000 ct/kWh.
Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2021 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64 bis 65b und 103 EEG 2021 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß §§ 61 ff. EEG 2021 anteilig erhoben.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
Die EEG-Umlage für das Jahr 2021 beträgt 6,500 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2021 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.
Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2021 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65, 65a und 103 EEG 2021 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß §§ 61 ff. EEG 2021 anteilig erhoben.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
Die EEG-Umlage für das Jahr 2020 beträgt 6,756 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2020 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.
Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2017 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65 und 103 EEG 2017 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß §§ 61 ff. EEG 2017 anteilig erhoben.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
Die EEG-Umlage für das Jahr 2019 beträgt 6,405 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2019 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.
Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2017 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65 und 103 EEG 2017 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß §§ 61 ff. EEG 2017 anteilig erhoben.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
Die EEG-Umlage für das Jahr 2018 beträgt 6,792 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2018 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.
Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2017 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65 und 103 EEG 2017 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß §§ 61 ff. EEG 2017 anteilig erhoben.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
Die EEG-Umlage für das Jahr 2017 beträgt 6,880 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2017 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.
Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2014 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65 und 103 EEG 2014 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß § 61 EEG 2014 anteilig erhoben.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
Die EEG-Umlage für das Jahr 2016 beträgt 6,354 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2016 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.
Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2014 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65 und 103 EEG 2014 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß § 61 EEG 2014 anteilig erhoben.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
Die EEG-Umlage für das Jahr 2015 beträgt 6,170 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2015 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.
Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2014 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65 und 103 EEG 2014 begrenzen. Die EEG-Umlage auf Eigenversorgung wird gemäß § 61 EEG 2014 anteilig erhoben.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber:
Die EEG-Umlage für das Jahr 2014 beträgt 6,240 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2014 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.
Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1 und § 42 Abs. 1 EEG anteilig auf 10% oder 1% der EEG-Umlage oder 0,05 ct/kWh bzw. gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 2 EEG vollständig auf 0,05 ct/kWh begrenzen.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
Die EEG-Umlage für das Jahr 2013 beträgt 5,277 Cent pro Kilowattstunde und ist ab dem 1. Januar 2013 für jede von Letztverbrauchern bezogene Kilowattstunde zu entrichten.
Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 1 EEG anteilig auf 10% oder 1% der EEG-Umlage oder 0,05ct / kWh bzw. gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 2 EEG vollständig auf 0,05 ct/kWh begrenzen.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU), die innerhalb der Regelzone der TransnetBW Strom an Letztverbraucher liefern, sind nach § 60 Abs. 1 EEG 2021 zur Abführung der EEG-Umlage an die TransnetBW verpflichtet. Nach § 3 Nr. 20 EEG 2021 ist ein EltVU definitionsgemäß jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert. Die EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 EEG 2021 fällt also insbesondere auch an, wenn Sie einen Dritten, also eine andere juristische oder natürliche Person, mit Strom beliefern. Dies ist unabhängig davon, ob dieser Dritte ein anderes (auch Tochter- oder Schwester-) Unternehmen oder bspw. Ihr Mieter oder Ihr Nachbar ist, der den Strom letztverbraucht. Sofern dies auf Sie zutrifft, verwenden Sie bitte den Anmeldebogen der TransnetBW.
Die EEG-Umlage für Strom, der im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) nach §§ 63 ff. EEG 2021 verbraucht wird, ist gem. § 60a EEG 2021 ab dem 01.01.2017 direkt vom BesAR-Unternehmen an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber abzuführen.
Sofern Ihr Unternehmen unter die BesAR fällt und Sie zur Abführung der EEG-Umlage an die TransnetBW verpflichtet sind, so können Sie sich über unsere EEG-Anmeldeseite zur Abführung der EEG-Umlage bei der TransnetBW anmelden.
Grundsätzlich ist nach §§ 61 ff. EEG 2021 für jede erzeugte kWh Strom, die von einem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage selbst erzeugt und zeitgleich selbst verbraucht wird, die volle EEG Umlage abzuführen.Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich diese EEG-Umlage reduzieren oder es kann sogar zu einer Befreiung von der EEG-Umlage kommen, vgl. §§ 61 ff. EEG 2021. Für die Abwicklung der EEG-Umlage nach § 61 EEG 2021 ist grundsätzlich Ihr örtlicher Netzbetreiber zuständig, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlagen angeschlossen ist.Die TransnetBW ist für die Abwicklung der EEG-Umlage nur für die in § 61j Abs. 1 Nr. 1-4 EEG 2021 beschriebenen Fälle zuständig. Diese sind im Einzelnen:
Nr. 1: Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertragungsnetz der TransnetBW angeschlossen sind.
Nr. 2: Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestellen, an denen die EEG-Umlage nach der besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 bis 69 oder nach § 103 EEG 2021 begrenzt ist.
Dies ist unabhängig davon, ob die Abnahmestelle direkt an das Übertragungsnetz der TransnetBW oder an das Netz eines anderen Netzbetreibers innerhalb der Regelzone der TransnetBW angeschlossen ist.
Nr. 3: Stromerzeugungsanlagen, deren strom zum Teil unmittelbar an Letztverbraucher geliefert wird, die nicht mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage personenidentisch sind.
Dies bezieht sich auf Fälle, in denen Sie eine Stromerzeugungsanlage zur Eigenversorgung betreiben und diese Anlage außerdem Strom unmittelbar an andere nichtpersonenidentische Letztverbraucher liefert. Die Abführung der EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber bezieht sich hierbei sowohl auf den selbstverbrauchten Stromanteil als auch auf den Anteil des Stroms zur Belieferung Dritter.
Nr. 4: In Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021
Dies bezieht sich auf sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird wie z. B. bei Bezug von Strom über die Strombörse.
Sofern einer der oben genannten Fälle nach den Nr. 1-4 auf Sie innerhalb der Regelzone der TransnetBW zutrifft, gehen Sie bitte zur EEG-Anmeldeseite um sich zur Abführung der EEG-Umlage bei der TransnetBW zu registrieren.
In allen oben nicht aufgeführten Fällen ist nach § 61j Abs. 2 EEG 2021 der Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, für die Erhebung der EEG-Umlage nach § 61 EEG 2021 zuständig. Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte direkt an ihn.
Sollte einer der oben aufgeführten Fälle (vgl. § 61j Abs. 1 Nr. 1-4 EEG 2021) auf Sie zutreffen und folglich die TransnetBW für die Abwicklung der EEG-Umlage für Eigenversorger bei Ihnen zuständig sein, so sind Sie gemäß § 74 und § 74a EEG 2021 dazu verpflichtet der TransnetBW bis zum 31. Mai eines jeden Jahres alle für die Jahresabrechnung der Vorjahre notwendigen Daten über das EEG-Portal zur Verfügung zu stellen.
Hierzu verwenden Sie bitte das EEG-Portal.
Sobald Sie den oben beschriebenen Prozess zur Registrierung zwecks Abführung der EEG-Umlage bei der TransnetBW durchgeführt haben, sind Sie gemäß § 60 EEG 2021 dazu verpflichtet der TransnetBW die eigenverbrauchten sowie die an Dritte gelieferten Strommengen zu melden. Diese Meldungen sind monatlich jeweils bis zum 20. Kalendertag des jeweiligen Monats durchzuführen.
Das EEG-Portal
Zugangsdaten hierzu erhalten Sie automatisch im Nachgang einer erfolgreichen Registrierung.
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die nach Anlage 1 Nr. 2-5 EnFG aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben im Internet. Nähere Informationen zum Kontostand der monatlichen Einnahmen und Ausgaben der vier Übertragungsnetzbetreiber aus dem bundesweiten Wälzungsmechanismus erhalten Sie über folgenden Link:
TransnetBW GmbH
Pariser Platz
Osloer Straße 15-17
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