Netzknoten Kühmoos

Genehmigungsverfahren

Für das Projekt Netzknoten Kühmoos ist eine Vielzahl an Genehmigungen durch mehrere Behörden notwendig.

Genehmigung

Unterschiedliche Verfahren

Das Projekt Netzknoten Kühmoos besteht aus mehreren Teilprojekten: zur Erneuerung der technischen Anlagen des Umspannwerks, der Betriebsgebäude sowie der Leitungseinführungen. Die Teilprojekte unterliegen unterschiedlichen Genehmigungsverfahren.

Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BIMSchG)

Innerhalb der bestehenden Anlage sind alle wesentlichen Änderungen  nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig.

Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Waldshut.  

Für folgende Teilprojekte werden oder wurden bereits immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren durchgeführt:

  • die Erneuerung und Erweiterung der 220-Kilovolt-Schaltanlage. Für die Erweiterung hat TransnetBW die Genehmigung bereits erhalten. Hier wurden im Verfahren die Waldumwandlung sowie die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung eingeschlossen.
  • die vorgezogenen Maßnahmen in der 380-Kilovolt-Schaltanlage. Für die Maßnahmen wurde unter anderem eine immissionsschutzrechtliche Anzeige verfasst und eine Baugenehmigung nach öffentlichem Baurecht eingeholt.
  • TransnetBW und Amprion bereiten außerdem die Anträge für jeweils eine 380-Kilovolt-gasisolierte Schaltanlage (GIS) sowie eine zusätzliche Transformatorenbank von Amprion vor. Die Anträge schließen den Neubau der Betriebsgebäude, die Gebäude zur Einhausung der Schaltanlagen und den Abriss der alten Gebäude mit ein. Für die GIS-Anlage von TransnetBW ist die Genehmigung inzwischen erteilt.

Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) steckt den rechtlichen Rahmen für die Genehmigung von Anlagen ab, von denen schädliche Umweltauswirkungen ausgehen können. In einem Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG müssen sämtliche Auswirkungen einer Anlage auf Schutzgüter wie Mensch, Tier, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Kultur berücksichtigt und gewürdigt werden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat Auswirkungen auf andere die Anlage betreffenden Entscheidungen (beispielsweise Baugenehmigung, Waldumwandlungsgenehmigung, etc.).

Genehmigung nach dem öffentlichen Baurecht

Für die Erneuerung von Betriebsgebäuden am Netzknoten Kühmoos und unwesentliche Änderungen an der Bestandsanlage werden Bauanträge nach Landesbauordnung (LBO) bei der Gemeinde Rickenbach gestellt.

Das öffentliche Baurecht setzt sich aus einer Reihe von Gesetzen und Vorschriften zusammen, etwa dem Baugesetzbuch oder der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Hinzu kommen örtliche Bebauungspläne und Bauvorschriften der Gemeinden, z. B. die äußere Gestaltung betreffend. Die genauen Vorschriften und Genehmigungsverfahren variieren je nach Vorhaben.

Genehmigung nach dem Planfeststellungsverfahren und dem Plangenehmigungsverfahren

Außerhalb des Anlagenzauns sind alle geplanten Arbeiten an unseren Stromleitungen durch ein Planfeststellungsverfahren zu genehmigen, mit Ausnahme der 380-Kilovolt-Netzanbindung Ost, die im Plangenehmigungsverfahren genehmigt wird.

Die Genehmigungsbehörde hierfür ist das Regierungspräsidium Freiburg.

Darunter fallen folgende Teilprojekte:  

  • 380-Kilovolt-Netzanbindung West von Amprion. Amprion hat den Planfeststellungsantrag für die Neugestaltung im Juni 2022 eingereicht.
  • die 380-Kilovolt-Netzanbindung Ost von TransnetBW. Diese wird voraussichtlich Ende 2024 nach Plangenehmigung beantragt.

Im Planfeststellungsverfahren wird der konkrete Verlauf einer Stromleitung festgelegt. Hierfür werden umfangreiche Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde eingereicht. Neben einer Umweltverträglichkeitsprüfung müssen wir unter anderem auch darlegen, dass die technische Auslegung der Leitung einen sicheren Betrieb ermöglicht und dass die Gesundheit der betroffenen Menschen dauerhaft geschützt ist. Im Verfahren findet eine umfassende Abwägung aller Belange und Interessen statt. Im Zuge des Anhörungsverfahrens können sich auch betroffene Bürgerinnen und Bürger äußern. Erst mit dem Planfeststellungsbeschluss kann der Leitungsbau beginnen.

In bestimmten Fällen kann eine Plangenehmigung einen Planfeststellungsbeschluss ersetzen. Diese Form des Fachplanungsverfahrens begrenzt das Verfahren auf die unmittelbaren Betroffenen. Dies ist möglich, wenn die Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden, oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Außerdem müssen die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, einverstanden sein. Das Verfahren endet mit dem Erlass einer Plangenehmigung. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung.

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