Hochrhein | Herbertingen – Waldshut-Tiengen

Genehmigungs­verfahren

Wie jedes Netzbauprojekt durchläuft das Projekt Hochrhein | Herbertingen – Waldshut-Tiengen (P206) ein umfangreiches Genehmigungsverfahren. Die Genehmigungsbehörden für die Leitungsanlage sind die Regierungspräsidien Freiburg und Tübingen. Für die Umspannwerke sind die jeweiligen Landratsämter zuständig.

Der Dialog ist für uns ein zentraler Baustein. Diesen beginnen wir bereits in der Vorplanungsphase und damit deutlich vor den offiziellen Genehmigungsverfahren. Wir ermöglichen allen, die sich für das Projekt interessieren, sich über den Prozess zu informieren.

Leitungsanlagen

Der Genehmigungsweg für die Verstärkung der Leitung auf 380 Kilovolt ist das Planfeststellungsverfahren nach § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). In diesem werden die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der Planfeststellungsantrag und die einzelnen, durch die Maßnahme berührten Belange werden umfassend geprüft. Die Regierungspräsidien sind hier die ausführenden Genehmigungsbehörden. Für die Erneuerung der Leitungsanlage von Mühlingen bis Waldshut-Tiengen ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.

Vor Beginn des Verfahrens erstellt TransnetBW einen Antrag auf Planfeststellung. Der Antrag enthält die vollständigen Unterlagen und Gutachten, die die Planung der Leitungen im Projekt Hochrhein (P206) verständlich und ausführlich erläutern und begründen. Den Abschluss bildet die Genehmigung des konkreten Leitungsverlaufs.

Vorbereitung

der Antragsunterlagen auf Planfeststellung

Einreichung 

der Antragsunterlagen auf Planfeststellung

 Beteiligungsverfahren 

Formell und mit öffentlicher Auslegung und Beteiligung

Erörterungstermin

zur Erörterung der Einwendungen

Planfeststellungsbeschluss

und damit die Genehmigung zum Bau

Umspannwerke

Das Antragsverfahren für die Verstärkung, Erweiterung und den Neubau der Umspannwerke im Projekt Hochrhein (P206) basiert auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 26. Bundes­immissionsschutzverordnung. Diese Verfahrensart beteiligt v. a. die Träger öffentlicher Belange. Im Antragsverfahren nach BImSchG werden die Ausführungen von Umspannwerken und die einzelnen, durch die Maßnahme berührten Belange umfassend geprüft. 

Die ausführenden Genehmigungsbehörden für die Umspannwerke sind die jeweils zuständigen Landratsämter. Die Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere, die Anlage betreffenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, beispielsweise eine Baugenehmigung, mit ein.

Das NOVA-Prinzip

Die Umsetzung der Energiewende bedarf einer Anpassung unserer Netze. Das Ziel der Netzplanung ist ein schonender Umgang mit den Ressourcen. Wir minimieren die Auswirkungen auf Menschen und Umwelt mit dem NOVA-Prinzip, einem angepassten und möglichst platzsparenden Vorgehen: Zuerst werden NetzOptimierungen geprüft. Wenn diese nicht ausreichend sind, wird eine NetzVerstärkung erwogen. Erst wenn die erforderliche Übertragungskapazität nicht durch Optimierung und Verstärkung erreicht werden kann, wird ein NetzAusbau geprüft. Daher ist für das Projekt Hochrhein (P206) die NetzVerstärkung als Ersatzneubau geplant.

Weitere Infos

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