Eichstetten – bundesgrenze Frankreich

Genehmigungs­verfahren

In einem mehrjährigen und mehrstufigen Prozess werden geplante Vorhaben zum Netzausbau von der Bundesnetzagentur geprüft. Liegt die Genehmigung vor, kann TransnetBW mit dem Bau beginnen.

Netzplanung

Vorhaben ist bestätigt

TransnetBW plant gemeinsam mit anderen Übertragungs­netzbetreibern den bundesweiten und europäischen Netzausbau. Die Bundesnetzagentur nimmt regelmäßig Vorschläge der Übertragungsnetzbetreiber zum Ausbaubedarf des Stromnetzes auf, überprüft diese und initiiert einen mehrjährigen Dialogprozess. Danach bestätigt die Bundesnetzagentur Projekte und Maßnahmen oder lehnt diese ab. Das Ergebnis wird im Netzentwicklungsplan festgehalten.

Im Netzentwicklungsplan Strom 2019 (NEP) ist die Notwendigkeit zur Erhöhung der Transportkapazität für die Freileitung zwischen Eichstetten und der deutsch-französischen Bundesgrenze festgelegt (Projekt P176, Maßnahme 387). Im März 2021 hat die Bundesnetzagentur den Bedarf für den Ersatzneubau der Freileitung im Bundes­bedarfs­plangesetz (BBPIG) bestätigt. Mit Aufnahme in das BBPIG als Vorhaben 72 wurden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf des Projektes bestätigt und gesetzlich festgestellt.

planfeststellungsverfahren

Schritt für Schritt zur Genehmigung

Für das Planfeststellungsverfahren bereitet TransnetBW umfangreiche Unterlagen vor. Sie beinhalten unter anderem die Trassenpläne, die Fachbeiträge Umwelt und eine genaue Erläuterung des geplanten Vorhabens.


Das Planfeststellungsverfahren

Für das Vorhaben 380-kV-Netzverstärkung Eichstetten – Bundesgrenze Frankreich wird ein Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 18 ff. des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) durchgeführt. Im Rahmen dieses Genehmigungsschrittes entscheidet die Bundesnetzagentur über die konkrete Umsetzung des Vorhabens. Wesentliche Schritte des Planfeststellungsverfahrens sind:

  • Antrag auf Planfeststellungsbeschluss § 19 NABEG: Das Planfeststellungs­verfahren beginnt, indem TransnetBW einen Antrag auf Planfeststellung nach § 19 NABEG stellt. Der Antrag enthält u. a. den Antragsgegenstand, eine Planrechtfertigung mit der Begründung und Beschreibung des geplanten Vorhabens, die Alternativenprüfung, einen Vorschlag zum Untersuchungs­rahmen und Erläuterungen zur umweltrelevanten Wirkung des Projekts.
  • Festlegung Untersuchungsrahmen § 20 NABEG mit Antragskonferenz: Nach Eingang des Antrags führt die Bundesnetzagentur eine Antragskonferenz mit den Trägern öffentlicher Belange durch. Die Antragskonferenz ist öffentlich. Die Bundesnetzagentur legt auf Basis der Erkenntnisse der Antragskonferenz einen Untersuchungsrahmen für die Planfeststellung fest und bestimmt den erforderlichen Inhalt der nach § 21 NABEG einzureichenden Unterlagen.
  • Einreichung der Antragsunterlagen nach § 21 NABEG: TransnetBW erstellt auf Grundlage dieser Festlegungen die vollständigen und umfassenden Antragsunterlagen und reicht diese bei der Bundesnetzagentur ein.
  • Feststellung Vollständigkeit der Unterlagen: Die Bundesnetzagentur prüft die eingereichten Unterlagen innerhalb eines Monats auf Vollständigkeit. Wird die Vollständigkeit der Unterlagen festgestellt, findet die Öffentlichkeitsbeteiligung statt.
  • Anhörungsverfahren nach § 22 NABEG: Die Antragsunterlagen werden in den betroffenen Gemeinden über einen Zeitraum von vier Wochen zur Einsicht ausgelegt und im Internet veröffentlicht, sodass sich die von dem Vorhaben betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Träger öffentlicher Belange schriftlich zu dem Vorhaben mit ihren Anregungen und Bedenken äußern können.
  • Planfeststellungsbeschluss nach § 24: Nach Prüfung und Beantwortung der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen durch den Vorhabenträger führt die Bundesnetzagentur einen Erörterungstermin durch, in dessen Rahmen die noch offen gebliebenen Einwendungen und Stellungnahmen gemeinsam diskutiert werden.

Den Abschluss bildet die Genehmigung des Vorhabens. Die Bundesnetzagentur entscheidet im sogenannten Planfeststellungsbeschluss unter Abwägung aller vorgebrachten Belange über den genauen Leitungsverlauf mit den einzelnen Maststandorten und die technische Umsetzung des Vorhabens. 

Der genaue Ablauf einer Planfeststellung nach §§ 18 ff. des NABEG kann hier abgerufen werden.

Trassierung

Planung des Leitungsverlaufs und der Maststandorte

Die Trassierung, also die Planung des Leitungsverlaufs und der Maststandorte, berücksichtigt die Interessen der Anliegerinnen und Anlieger sowie Anforderungen einer umweltschonenden Trassenplanung. Damit die Netzverstärkung möglichst schonend für Mensch und Natur realisiert werden kann, wird die Freileitung zwischen Eichstetten und der Bundesgrenze zu Frankreich weitestgehend in der bestehenden Trasse verlaufen. Bei der konkreten Planung hält sich TransnetBW an den gesetzlichen Vorgaben und folgt den vorgeschriebenen Grund- und Leitsätzen. 

  • Die Trassierungsleitsätze sind striktes Recht. Sie eröffnen keinen Gestaltungsfreiraum und können durch planerische Abwägung nicht überwunden werden. Abweichungen sind allenfalls im Rahmen der im jeweiligen Fachgesetz geregelten Ausnahmemöglichkeiten zulässig.
  • Die Trassierungsgrundsätze sind projektspezifische Vorschriften, die eine Berücksichtigung oder Optimierung bestimmter öffentlicher Belange fordern. Anders als die Trassierungsleitsätze orientieren sie sich lediglich an rechtlichen Vorgaben. Sie sind in der Abwägung im Planfeststellungsverfahren zulässig.

Eine ausführliche Darstellung der Trassierungsleit- und -grundsätze finden Sie hier

Trassensicherung

Dienstbarkeiten und Entschädigungen

Im Rahmen der 380-kV-Netzverstärkung Eichstetten − Bundesgrenze Frankreich erfolgt der Ersatzneubau weitestgehend in der bestehenden Trasse. Jedoch sind auch neue Grundstücke vom Bau betroffen. TransnetBW erwirbt diese nicht käuflich, da es unwirtschaftlich und rechtlich nicht notwendig ist. Stattdessen schließt TransnetBW individuelle Vereinbarungen. Bei einer dauerhaften Inanspruchnahme wird ein Grundstück durch einen Masten bzw. entlanglaufende Stromleitung permanent beansprucht. TransnetBW schließt mit den Eigentümerinnen und Eigentümer Dienstbarkeitsverträge zur Nutzung und beiderseitiger Pflichten ab, die Dienstbarkeit wird im Grundbuch eingetragen.

Dabei erhalten sie eine Entschädigungszahlung. Bei der temporären Inanspruchnahme hingegen wird ein Grundstück nur vorübergehend beansprucht, beispielsweise durch Zuwegung, Baufläche, Bau von Provisorien oder Schutzgerüste. In solchen Fällen schließt TransnetBW Gestattungsverträge mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ab.

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