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Netzzugang
TransnetBW GmbH
Abteilung Netzzugang
Pariser Platz
Osloer Straße 15-17
70173 Stuttgart
Netzzugang und Entgelt
Verfahren zum Anschluss von Batteriespeichern an das Übertragungsnetz von TransnetBW.

Bitte reichen Sie nachfolgende Unterlagen vollständig ein, damit wir Ihre Anschlussanfrage prüfen können:
Die Einreichung der Unterlagen erfolgt via E-Mail an: netzzugang@transnetbw.de
Einzelheiten und Inhalte können Sie unseren Vertragsmustern entnehmen:
Bei der Errichtung, der Änderung und dem Betrieb von Netzanschlüssen für Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetze, Anlagen direkt angeschlossener Kundinnen und Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an das Übertragungsnetz von TransnetBW sind die einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere die folgende Regelwerke:
TransnetBW schließt Anlagen in der Regel ab einer Leistung von 100 MW an ihr Übertragungsnetz an. Die Spannungsebene für den Netzanschluss beträgt mindestens 110 kV.
Die Einreichung der Unterlagen erfolgt via E-Mail an: netzzugang@transnetbw.de
Das Ergebnis der Netzanschlussprüfung wird dem Anschlussnehmer in der Regel sechs Monate nach Eingang der Vorschusszahlung mitgeteilt.
Ja, TransnetBW erhebt für Standardanfragen eine Prüfungsgebühr in Höhe von 50.000 €.
Ja, TransnetBW erhebt einen Baukostenzuschuss für den Ausbau des vorgelagerten Netzes bei Herstellung oder Verstärkung eines Netzanschlusses, welcher vom Anschlussnehmer zu entrichten ist. Hierbei orientieren wir uns an dem von der Bundesnetzagentur im November 2024 veröffentlichten „Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen“. Der Baukostenzuschuss ist abhängig von der bestellten Anschlussleistung und wird ausschließlich für lastseitigen Verbrauch erhoben. Die Höhe des Baukostenzuschusses sowie weitere Informationen finden Sie in unserem Preisblatt:
1. Vereinbarung zur Durchführung einer Netzanschlussstudie
2. Meilensteinplan
3. Netzanschlussvertrag
4. Anschlusserrichtungsvertrag
5. Netznutzungsvertrag
6. Anschlussnutzungsvertrag
7. Ggf. Verträge über Systemdienstleistungen
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Befreiung von Netznutzungsentgelten nach §118 Abs. 6 EnWG.
Die Nennung eines pauschalen Zeitrahmens für die Realisierung eines Netzanschlusses ist nicht möglich. Grund hierfür ist, dass die Errichtung eines neuen Netzanschlusspunkts von vielen Faktoren abhängt, wie beispielsweise der Netzauslastung, der Flächensicherung sowie bereits geplante oder beauftrage Bauvorhaben in dem angefragten Bereich. Eine Aussage zu dem Fertigstellungstermin ist erst nach Abschluss der Netzanschlussstudie möglich.
Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 12h EnWG verpflichtet, nfSDL marktgestützt zu beschaffen. Hierfür hat die BNetzA zu den einzelnen nfSDL einzelne Festlegungen getroffen:
Werden an einem Standort mehrere Netzanschlussbegehren gestellt, ist die Prioritätenreihenfolge von dem Zeitpunkt abhängig, zu dem die geforderten Unterlagen vollständig vorliegen. Bei der Nachreichung von Unterlagen zählt der Zeitpunkt des Eingangs der nachgereichten Unterlagen.
TransnetBW GmbH
Abteilung Netzzugang
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Osloer Straße 15-17
70173 Stuttgart