Definition des Bilanzierungs­gebiets 

Ein Netzgebiet wird immer von einem Verteil­netzbetreiber (VNB) betrieben, kann mehrere Spannungs­ebenen umfassen und ist zähltechnisch abgrenzbar.

Ein Bilanzierungs­gebiet ist die virtuelle Abbildung von einem oder mehreren Netz­gebieten in einer Regelzone, das von einem VNB wirtschaftlich verantwortet wird. Die Bildung von Bilanzierungs­gebieten über mehr als einen VNB ist unzulässig. Der VNB ist verantwortlich für die Zuordnung jeder Einspeise- bzw. Entnahmestelle zu genau einem Bilanzierungs­gebiet.

Bilanzierungs­gebiete haben einen eindeutigen Identifikator sowie einen Gültigkeits­beginn und ein Gültigkeitsende. Eine einmal vergebene und dann ungültig gewordene Bilanzierungs­gebiets­identifikation wird nicht reaktiviert oder erneut vergeben.

Bei Veränderungen der Struktur von Bilanzierungsgebieten innerhalb einer Regelzone stimmt der VNB diese mit dem Bilanzkoordinator (BiKo) ab. Dabei ist sicherzustellen, dass die Zuordnung von Zählpunkten zu genau einem Bilanzierungsgebiet und zu einer Regelzone zu jedem Zeitpunkt gegeben ist.

Innerhalb eines Bilanzierungs­gebietes findet nur ein Lastprofilverfahren (synthetisch oder analytisch) Anwendung.

Bedeutung des Bilanzierungs­gebiets

Das Bilanzierungs­gebiet und die Bilanzierungs­gebiets­identifikation ist ein zentrales und eindeutiges Ordnungs­kriterium für die Kommunikation zwischen den Markt­teilnehmern:

Jede Einzelzeitreihe eines Lieferanten (Einspeise- oder Entnahmestelle), jede Summenzeitreihe eines Lieferanten und jede Summenzeitreihe eines Bilanzkreises ist in einem Monat genau einem, in diesem Monat gültigen Bilanzierungs­gebiet zugeordnet.

Netzzeitreihen (NZR) als Summe der Netzgangzeitreihen (NGZ) beschreiben die zähltechnische Abgrenzung von Bilanzierungs­gebieten und sind damit die zähltechnische Grenze zwischen zwei Bilanzierungs­gebieten. Sollten zähltechnisch abgrenzbare Netze eines Bilanzierungs­gebietes netztopologisch nicht genau einem gemeinsamen übergeordneten Netz unterlagert sein, sind dem BiKo die NZR jedes einzelnen Netzes des entsprechenden Bilanzierungs­gebietes bereitzustellen.

Um eine eindeutige Identifizierung des jeweiligen Bilanzierungs­gebietes zu ermöglichen, vergeben die Übertragungs­netzbetreiber (ÜNB) einen 16-stelligen EIC (Energy Identification Code). Die Nomenklatur ist so gewählt, dass die Eindeutigkeit des Bilanzierungs­gebietes auch regelzonenübergreifend gewährleistet ist. Der Nummernkreis für die TransnetBW GmbH beginnt mit "11YW". Die 16. Stelle ist der Prüfziffer vorbehalten, die nach EIC-Muster gebildet wird.

Prozess zur An- und Ab­meldung von Bilanzierungs­gebieten 

  1. Mindestens 4 Monate + 10 Werktage vor geplanter Änderung/Neugründung muss sich der betroffene VNB beim BiKo melden (Formulare An-/Abmeldung Bilanzierungsgebiet und Kontakt- und Stammdaten des VNB im Downloadbereich).

    Dies gilt für folgende Aktivitäten im Rahmen von Bilanzierungs­gebiets­veränderungen:
    - Neugründung eines Bilanzierungsgebietes 
    - Beendigung eines Bilanzierungsgebietes 
    - Wechsel des zuständigen Verteil­netz­betreibers am Bilanzierungsgebiet (Wechsel MP-ID)
  2. Der VNB des benachbarten Netzgebiets bestätigt gegenüber dem BiKo, dass alle Voraussetzungen für messtechnische Abgrenzung der Bilanzierungsgebiete erfüllt sind (siehe Formular Bestätigung benachbarter VNB im Downloadbereich).
  3. Spätestens 3 Monate + 10 Werktage vor geplanter Änderung/Neugründung müssen alle Voraussetzungen beim BiKo erfüllt sein, sonst verschiebt sich das Umsetzungsdatum um mindestens einen Monat nach hinten. Der BiKo meldet dem VNB den EIC und das entsprechende Gültigkeitsdatum zurück.
  4. 3 Monate + 10 Werktage vor geplanter Änderung / Neugründung veröffentlicht der BiKo die aktualisierte Bilanzierungs­gebiets­liste auf seiner Internetseite sowie auf der Internetseite des BDEW.
  5. Mindestens 3 Monate vor geplanter Änderung / Neugründung informiert der VNB seine weiteren Marktpartner über die Änderung.
  6. Spätestens 20 WT vor dem Liefermonat meldet der VNB dem BIKo den Bilanzkreis zur Aufnahme von Deltaenergiemengen (siehe Formular Zuordnung DZR im Downloadbereich).

Bilanzierungs­gebiete in der Regel­zone TransnetBW

Alle derzeit aktiven Bilanzierungsgebiete in der Regelzone der TransnetBW entnehmen Sie bitte unserer Veröffentlichung „VNB Bilanzierungsgebiete“ im Bereich Downloads.

Redispatch 2.0 

Die BNetzA hat mit Ihrer Festlegung BK6-20-059 den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen festgelegt. Diese gilt für Redispatch-Maßnahmen ab dem 01.10.2021. Der energetische und bilanzielle Ausgleich für steuerbare Ressourcen im Prognose- als auch im Planwertmodell sowie von Clusterressourcen erfolgt über Bilanzkreise.

Gemäß §11a StromNZV ist der Betreiber von Elektrizitäts­versorgungsnetzen (NB) verpflichtet, einen gesonderten Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen zu führen sofern in seinem Netzgebiet Redispatch-Maßnahmen durchgeführt werden.

Für Sie als (anfordernder oder Anschluss-) NB bedeutet dies, dass Sie diesen Redispatch-Bilanzkreis beim ÜNB rechtzeitig einrichten müssen. Ausnahmen für einen Anschluss NB sind im Kapitel 3.1.2 „Anwendungsbereich“ in der Festlegung BK6-20-059 definiert. Sofern Sie bereits über einen Bilanzkreisvertrag verfügen, ist dieser um den Redispatch-Bilanzkreis zu ergänzen. Alternativ ist auch die Abwicklung über einen Dienstleister möglich.

In beiden Fällen ist der EIC des Redispatch-Bilanzkreises vom jeweiligen BKV bei der Energie Codes & Service GmbH des BDEW zu beantragen.

Zusätzlich zu der jeweiligen EIC-Ergänzung im Bilanzkreisvertrag, ist es zur transparenten Abwicklung des Redispatch entsprechend der Austauschprozesse für den bilanziellen Ausgleich erforderlich, einen eindeutigen Bezug zwischen Bilanzkreisverantwortlichem (BKV), Verteilnetzbetreiber (VNB), Bilanzkreis und Bilanzierungs­gebiet herzustellen. Bitte verwenden Sie hierzu das Formblatt aus dem Downloadbereich und senden uns dieses unterzeichnet zu.

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