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Netzzugang
TransnetBW GmbH
Abteilung Netzzugang
Pariser Platz
Osloer Straße 15-17
70173 Stuttgart
Netzzugang und Entgelt
Wir schließen Kraftwerke und Speicher mit einer Erzeugungs- bzw. Einspeiseleistung größer 100 MW gemäß der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26.06.2007 (KraftNAV) an.
Die folgende Abbildung zeigt übersichtlich den Prozess, in welchen Schritten die Vergabe von Netzschlusskapazitäten für Ihr Kraftwerke bzw. Ihren Speicher – unabhängig von der einzusetzenden Technologie – an unser Übertragungsnetz gemäß KraftNAV abläuft.
Die Dokumente, die dabei verwendet werden, sind hier als Beispiel zur Ansicht verfügbar:
Bei der Errichtung, der Änderung und dem Betrieb von Netzanschlüssen für Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetze, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an das Übertragungsnetz der TransnetBW GmbH sind die einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere die Regelwerke, die in den nachstehend als Download verfügbaren „Technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss und den Netzzugang zum Übertragungsnetz der TransnetBW GmbH“ aufgeführt sind.
TransnetBW schließt Anlagen ab einer Leistung von 100 MW nach den Regelungen der KraftNAV an ihr Übertragungsnetz an. Die Spannungsebene für den Netzanschluss beträgt mindestens 110 kV.
Hierzu wird ein technisches Datenblatt benötigt, welches durch den Anschlussnehmer ausgefüllt werden muss.
Die Netzanschlussstudie wird dem Anschlussnehmer grundsätzlich spätestens drei Monate nach Eingang der Vorschusszahlung mitgeteilt. Den Ablauf des Prozesses nach der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung können Sie der Prozessdarstellung entnehmen.
1. Vereinbarung zur Durchführung einer Netzanschlussstudie
2. Reservierungsvereinbarung
3. Anlagenerrichtungsvertrag
4. Realisierungs- und Verhandlungsfahrplan
5. Netzanschlussvertrag
6. Netznutzungsvertrag
7. Ggf. Verträge über Systemdienstleistungen
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Befreiung von Netznutzungsentgelten nach §118 Abs. 6 EnWG.
Zum aktuellen Zeitpunkt nicht. Ein Baukostenzuschuss darf nach der aktuellen Regelung in § 8 Abs. 3 KraftNAV nicht erhoben werden. Die weitere Kostentragung wird in § 8 Abs. 1 und 2 KraftNAV detailliert geregelt, so sind z. B. die Kosten für die Anschlussleitung vom Anschlussnehmer zu tragen.
Die Nennung eines pauschalen Zeitrahmens für die Realisierung eines Netzanschlusses ist nicht möglich. Grund hierfür ist, dass die Errichtung eines neuen Netzanschlusspunkts von vielen Faktoren abhängt, wie beispielsweise der Netzauslastung, der Flächensicherung sowie bereits geplante oder beauftrage Bauvorhaben in dem angefragten Bereich. Eine Aussage zu dem Fertigstellungstermin ist erst nach Abschluss der Netzanschlussstudie möglich.
Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß §12h EnWG verpflichtet nf SDL marktgestützt zu beschaffen. Für die Beschaffung von Schwarzstartfähigkeit hat die BNetzA Anfang 2023 eine Festlegung veröffentlicht (BK6-21-023). Das Festlegungsverfahren für die Spezifikationen und technischen Anforderungen für die Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ („Blindleistung“)“ wurde durch die BNetzA im März 2023 eingeleitet (BK6-23-072). Weitere Informationen zu künftigen Ausschreibungsverfahren werden die ÜNB spätestens Anfang 2024 veröffentlichen. Dabei werden auch die Teilnahmevoraussetzungen für Anlagen näher spezifiziert.
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