§ 19 StromNEV-Umlage

Dank der § 19 StromNEV-Umlage können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ein reduziertes individuelles Netzentgelt oder sogar eine Freistellung von den Netzentgelten vereinbaren. Dabei wird unterschieden zwischen Unternehmen mit einem besonderen bzw. netzstabilisierenden Nutzungsverhalten (atypische oder stromintensive Netznutzung) und Unternehmen mit Anlagen, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen.

Die Regelungen zur Beantragung des individuellen Netzentgeltes sind im § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) enthalten. Die Regelung zur Netzentgeltbefreiung ist im § 118 Abs. 6 EnWG erfasst. Die Kostenabwicklung dieser Regelungen erfolgt nach dem § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlagemechanismus.

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sind verpflichtet, die entgangenen Erlöse, die aus den individuellen Netzentgelten oder aus der Freistellung von den Netzentgelten resultieren, den nachgelagerten Verteilernetzbetreibern zu erstatten. Die ÜNB haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Somit werden in Folge die entgangenen Erlöse als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt. Diese § 19 StromNEV-Umlage wird als gesonderter Betrag in Cent pro Kilowattstunde auf der Rechnung von Stromverbrauchern ausgewiesen.  

Die ÜNB ermitteln und veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die § 19 StromNEV-Umlage für das jeweils folgende Kalenderjahr.

§ 19 StromNEV-Umlage

LV Gruppe A'LV Gruppe B'LV Gruppe C'
0,643 ct/kWh0,050 ct/kWh0,025 ct/kWh
LV Gruppe A'LV Gruppe B'LV Gruppe C'
0,417 ct/kWh0,050 ct/kWh0,025 ct/kWh
LV Gruppe A'LV Gruppe B'LV Gruppe C'
0,437 ct/kWh0,050 ct/kWh0,025 ct/kWh
LV Gruppe A'LV Gruppe B'LV Gruppe C'
0,432 ct/kWh0,050 ct/kWh0,025 ct/kWh
LV Gruppe A'LV Gruppe B'LV Gruppe C'
0,358 ct/kWh0,050 ct/kWh0,025 ct/kWh
LV Gruppe A'LV Gruppe B'LV Gruppe C'
0,305 ct/kWh0,050 ct/kWh0,025 ct/kWh
LV Gruppe A'LV Gruppe B'LV Gruppe C'
0,370 ct/kWh0,050 ct/kWh0,025 ct/kWh
LV Gruppe A'LV Gruppe B'LV Gruppe C'
0,388 ct/kWh0,050 ct/kWh0,025 ct/kWh
LV Gruppe A'LV Gruppe B'LV Gruppe C'
0,378 ct/kWh0,050 ct/kWh0,025 ct/kWh

Die § 19-Umlage 2016 berücksichtigt die Ergebnisse der Jahresabrechnung für das Jahr 2014 auf Basis der Wirtschaftsprüfertestate.

LV Gruppe A'LV Gruppe B'LV Gruppe C'
0,227 ct/kWh0,050 ct/kWh0,025 ct/kWh
LV Gruppe A'LV Gruppe B'LV Gruppe C'
0,187 ct/kWh0,050 ct/kWh0,025 ct/kWh

Letztverbrauchsgruppen nach § 19 StromNEV

  1. Letztverbrauchergruppe A'

    Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle

  2. Letztverbrauchergruppe B'

    Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh

  3. Letztverbrauchergruppe C'

    Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh

KWKG-Portal 

Das KWKG-Portal dient der Erfassung von relevanten Daten bzgl. der entgangenen Erlöse und der StromNEV-Umlage für die Marktpartner in der TransnetBW-Regelzone. Hier können Sie Ihre Daten melden und einsehen. Der Zugriff erfolgt zentral über unser Marktpartnerportal.